Rz. 272

Die sonstigen Fallgruppen des Gesetzes sehen die Auflösung einer GmbH im Wege einer gerichtlichen Entscheidung vor:

auf Antrag eines Gläubigers nach Pfändung des Geschäftsanteils des Schuldners in der Zwangsvollstreckung;
auf Antrag eines Gläubigers der Gesellschaft, wenn die Gesellschafter im Fall der fehlenden Kapitaldeckung in Höhe von zwei Dritteln nicht den Beschluss treffen, mit dem verbleibenden Kapital das Unternehmen weiterzuführen oder das Kapital zu erhöhen;
wenn die Aktiva der Gesellschafter nicht ausreichen, die Verbindlichkeiten zu begleichen;
wenn ein Gesellschafter ausscheidet und aus wichtigem Grund den Antrag stellt, dass die Gesellschaft aufgelöst wird (Art. 636 HGB);
bei Vorliegen von in der Satzung bestimmten Voraussetzungen (Art. 636 HGB);
auf Beschluss der Generalversammlung mit der Mehrheit von mehr als der Hälfte des Kapitals und zwei Drittel der anwesenden Stimmen (Art. 621 Abs. 1 HGB).
 

Rz. 273

Zu den gesetzlichen Auflösungsgründen bei der GmbH gehören der Insolvenzfall (Art. 636 Abs. 1 lit. c HGB), die Zweckverfehlung und die Verschmelzung.

 

Rz. 274

Auch das längere Fehlen eines Organs der Gesellschaft ist ein Auflösungsgrund, der aber geheilt werden kann. Führungslosigkeit liegt vor, wenn der Geschäftsführer, bei mehreren Geschäftsführern keiner der Geschäftsführer, über einen längeren Zeitraum sich nicht in den Geschäftsräumen hat blicken lassen ("dauernde Abwesenheit"). Dauernde Abwesenheit liegt nicht vor, wenn der Geschäftsführer zwar physisch über einen längeren Zeitraum nicht anwesend ist, die ordentliche Führung der Geschäfte aber gewährleistet bleibt. Das Gesetz unterscheidet hier nicht zwischen "Führungslosigkeit" und "Organlosigkeit". Vorstehendes gilt nicht nur, wenn die Geschäftsführung fehlt, sondern auch, wenn die Generalversammlung es versäumt, zumindest die gesetzlich vorgeschriebenen Tagungen abzuhalten. Die Auflösung aus diesen Gründen erfolgt auf Antrag eines Gesellschafters oder Gläubigers.

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