Rz. 229
Das Tagebuch (yevmiye defteri), das eigentliche kaufmännische Geschäftsbuch, ist zeitnah zu führen, Eintragungen dürfen nicht später als zehn Tage nach dem Geschäftsvorfall erfolgen und müssen chronologisch geordnet sein. Das Tagebuch hat zu enthalten:
▪ | Datum; |
▪ | Debitorenkonto; |
▪ | Kreditorenkonto; |
▪ | Beträge. |
Es sind jeweils die einzelnen Rechnungen aufzuführen. Bei Sammelrechnungen genügt die Angabe der Sammelrechnung. Die Belege sind genau mit Nummern und Datum zu bezeichnen.
Rz. 230
Die Bücher werden so geführt – d.h. in der Regel in gebundener Form –, dass ihre Beglaubigung durch den Notar erfolgen kann. Die Beglaubigung wird zu Beginn der Buchführung für jeden neuen Band vorgenommen. Ferner kommt eine Beglaubigung unter die letzte Eintragung. Über Art und Umfang (Seitenzahl) des vom Notar vor Beginn der Buchführung gestempelten Buches wird das Handelsregister informiert. Werden die Bücher elektronisch geführt, erfolgt die Beglaubigung im elektronischen Datenraum des Notarverbandes.
Rz. 231
Die Tagebücher unterliegen einer zehnjährigen Aufbewahrungspflicht.
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