Rz. 50

Eine Unterscheidung zwischen Trennung von Tisch und Bett und Ehescheidung war im tschechischen Recht von1950 bis 2013 nicht vorgesehen. Seit 1.1.2014 ist in § 691 BGB neu geregelt, wie die rechtlichen Auswirkungen sind, wenn die Ehegatten nicht zusammenleben und keine häusliche Gemeinschaft bilden. Auch in dieser Lage gilt die allgemeine Pflicht zwischen Ehegatten, sich gegenseitig beizustehen und sich unterstützen, wobei jeder von ihnen seine Haushaltskosten selbst trägt (§ 691 Abs. 1 BGB). Der Ehegatte, der die häusliche Gemeinschaft ohne wichtigen Grund verlassen hat und sich weigert zurückzukehren, ist nach Erfüllung weiterer Bedingungen (Unterhaltspflicht gegenüber gemeinsamen bzw. minderjährigen Kindern) verpflichtet, auch zu den Kosten der häuslichen Gemeinschaft beizutragen (§ 691 Abs. 2 BGB). Die Trennung der Ehegatten hat weitere rechtliche Auswirkungen, z.B. können sich die Ehegatten nicht mehr gegenseitig vertreten (§ 696 Abs. 3 BGB), der Ehegatte ist durch das Rechtsgeschäft des anderen Ehegatten in Familienangelegenheiten ohne seine Zustimmung weder verpflichtet noch berechtigt (§ 694 Abs. 3).

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