Rz. 101

Bei der Aufspaltung durch Neugründung erlischt hingegen die bisherige Gesellschaft und es entstehen zwei oder mehrere Nachfolgegesellschaften in Form von GmbHs oder Aktiengesellschaften. Das Vermögen der aufzuspaltenden Gesellschaft, einschließlich sämtlicher Schulden, geht auf neue Rechtssubjekte über, die erst mit der Aufspaltung entstehen.

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