Rz. 76

Der Unterhaltsanspruch besteht nur, wenn der geschiedene Ehegatte nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten und diese Unfähigkeit ihren Ursprung in der Ehe oder im Zusammenhang mit der Ehe hat. Dies ist insbesondere der Fall bei Pflege minderjähriger Kinder oder bei alters- oder krankheitsbedingter Erwerbsunfähigkeit. Bei Pflege minderjähriger Kinder wird in der Gerichtspraxis die Unfähigkeit, sich selbst zu unterhalten, i.d.R. bis zum dritten Lebensjahr des jüngsten Kindes angenommen, es sei denn, dass dieses aufgrund besonderer Umstände weiterer Pflege bedarf.[58] Die Unfähigkeit muss grds. im Zeitpunkt der Scheidung vorliegen. Wird ein Ehegatte erst nach der Scheidung arbeitslos, besteht i.d.R. kein Unterhaltsanspruch. Ausnahmsweise kann ein Unterhaltsanspruch auch bei später entstandener Unfähigkeit bestehen, wenn die Ursachen in der Ehe wurzeln (z.B. schwere Erkrankung eines gemeinsamen Kindes).[59]

 

Rz. 77

Der Unterhaltsberechtigte ist verpflichtet, alle ihm zur Verfügung stehenden Einkünfte für seinen Unterhalt einzusetzen. Zur Vermögensverwertung ist er allerdings nicht verpflichtet, soweit das Vermögen zur Sicherung seines eigenen, angemessenen Lebensstandards dient. Desgleichen ist der geschiedene Ehegatte grds. nicht verpflichtet, Vermögen, das er im Rahmen der Auseinandersetzung der Errungenschaftsgemeinschaft erhalten hat, für seinen Unterhalt zu verwerten, wenn der andere Ehegatte nach seinen Fähigkeiten, Möglichkeiten und Vermögensverhältnissen Unterhalt leisten kann.[60]

[58] Beispielsweise weil das Kind krank ist oder keinen Kindergartenplatz erhalten hat.
[59] Hrušáková, Scheidung und nachehelicher Unterhalt in der Tschechischen Republik, in: Hofer/Henrich/Schwab (Hrsg.), Scheidung und nachehelicher Unterhalt im europäischen Vergleich, S. 378 f.
[60] Hrušáková, Scheidung und nachehelicher Unterhalt in der Tschechischen Republik, in: Hofer/Henrich/Schwab (Hrsg.), Scheidung und nachehelicher Unterhalt im europäischen Vergleich, S. 378.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge