Rz. 143

Ergibt das Vorverfahren, dass der Erblasser keinen Nachlass hinterlassen hat, wird das Verfahren nach § 153 BGVG eingestellt. Eine Begründung oder Zustellung des Beschlusses ist nicht erforderlich. Rechtsmittel sind nicht zulässig.

 

Rz. 144

Hat der Erblasser nur geringwertigen Nachlass hinterlassen, kann das Verfahren eingestellt und dieser Nachlass demjenigen, der die Beerdigung besorgt hat, herausgegeben werden (§ 154 BGVG). Gerade in ländlichen Gebieten ist diese Verfahrensbeendigung in der Praxis nicht selten. Als geringwertig wird i.d.R. ein Nachlass betrachtet, der 20.000 bis 30.000 Kč nicht übersteigt. Etwaige Verbindlichkeiten bleiben hierbei unberücksichtigt. Der Ausrichter der Beerdigung ist nicht Erbe, sondern erwirbt das Eigentum aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung. Er haftet daher nicht für die Nachlassverbindlichkeiten. Erben oder ihre Erbquoten werden nicht ermittelt. Der Beschluss wird vom Notar erlassen. Dieser muss zugestellt werden. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Rechtsmittel sind nicht statthaft. Bestand der geringwertige Nachlass aus Kontoguthaben, die ausgezahlt werden müssen, erlässt das Gericht eine entsprechende Überweisungsanordnung. Sollte sich später herausstellen, dass der Erblasser doch Vermögen hinterlassen hat, muss das Verfahren wieder aufgenommen werden.

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