Leitsatz

Gegenstand des Verfahrens waren die prozessualen Auswirkungen des Todes einer Partei zwischen Verkündung und Rechtskraft des Ehescheidungsurteils.

 

Sachverhalt

Die im Jahre 1993 geschlossene Ehe war durch Urteil des FamG vom 30.6.2009 geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt worden. Das Urteil wurde dem Antragsgegner am 23.7.2009 durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt. An eben diesem Tage - dem 23.7.2009 - war der Antragsgegner verstorben.

Im Hinblick auf den Tod des Antragsgegners vor Eintritt der Rechtskraft des Ehescheidungsurteils begehrte die Antragstellerin die Feststellung, dass das Verfahren in der Hauptsache erledigt und das nicht rechtskräftig gewordene Ehescheidungsurteil wirkungslos sei.

Das FamG hat den Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen von der Antragstellerin eingelegte sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg.

 

Entscheidung

Das OLG verwies in seiner Entscheidung auf § 619 ZPO, wonach Verfahren in Ehesachen in der Hauptsache dann als erledigt anzusehen sind, wenn ein Ehegatte stirbt, bevor ein bereits zuvor ergangenes Urteil rechtskräftig geworden ist. Damit würden bereits verkündete, aber noch nicht rechtskräftige Urteile ohne weiteres wirkungslos. Die Hauptsache erledige sich kraft Gesetzes, ohne dass sie für erledigt erklärt werden müsse.

Im Hinblick auf die gesetzliche Regelung des § 619 ZPO sei für eine Feststellung der Erledigung der Hauptsache sowie der Wirkungslosigkeit der nicht rechtskräftig gewordenen Entscheidung kein Raum. Der Ausspruch über die Ehescheidung zähle zu den Gestaltungsurteilen. Diese würden erst mit Eintritt der formellen Rechtskraft wirksam. Deswegen müsse derjenige, der Rechte aus einem Gestaltungsurteil herleiten wolle, dessen Rechtskraft dartun, weil vorher die Gestaltungswirkung nicht eingetreten sei. Hier habe das Urteil des FamG nicht in Rechtskraft erwachsen können, da es zuvor durch den Tod des Antragsgegners sowie die urkundliche Feststellung des Todes durch das Standesamt wirkungslos geworden sei.

 

Link zur Entscheidung

Saarländisches OLG, Beschluss vom 02.10.2009, 9 WF 97/09

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