Rz. 11
300 EUR des Elterngeldes oder vergleichbarer Leistungen der Länder bleiben unberücksichtigt bei der Berechnung von Sozialleistungen, deren Zahlung von anderem Einkommen abhängig ist. Es kommt nicht auf die Art der Leistung an, auch wenn Elterngeld oder vergleichbare Leistungen der Länder zeitgleich bezogen werden, beträgt der monatliche anrechnungsfreie Betrag 300 EUR. Ebenfalls anrechnungsfrei sind nach Abs. 1 bis zur Höhe von 300 EUR die Leistungen, die nach § 3 das Elterngeld verdrängen, also auf das Elterngeld angerechnet werden. Denn nur so ist sichergestellt, dass die Anrechnungsfreiheit nicht mittelbar verdrängt wird. Daher erstreckt sich die Schutzwirkung des Abs. 1 auch auf das Mutterschaftsgeld, den Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld sowie auf die beamten- und soldatenrechtlichen Dienst- und Anwärterbezüge sowie auf Zuschüsse, die anstelle von Elterngeld gezahlt werden.
Rz. 12
Folgende Sozialleistungen werden in Abhängigkeit von dem aktuell erzielten Einkommen gewährt. Der Betrag des Elterngelds bleibt unberücksichtigt bei der Berechnung von
Rz. 13
Neben den Vorschriften in anderen Teilen des SGB, die ausdrücklich auf § 10 Bezug nehmen, ergibt sich das Berücksichtigungsverbot schon aus der Vorschrift selbst. Sie stellt für sich allein betrachtet sicher, dass die genannten Leistungen bei anderen als den in Abs. 5 genannten Sozialleistungen nicht berücksichtigt werden dürfen. Das gilt auch für eine Anrechnung der von den jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen des Berechtigten abhängigen Verfahrenskostenhilfe.
Entsprechendes muss dann auch für die Prozesskostenhilfe gelten. Die Freistellung des Betrags von der Pfändung führt auch dazu, dass das Mindestelterngeld aufgrund seiner besonderen Zweckbindung nicht den Einkünften des Unterhaltsberechtigten im Sinne von § 850c Abs. 6 ZPO zuzurechnen ist.
Der Geschwisterbonus i. H. v. 75 EUR wird nicht anrechnungsfrei gestellt, da der finanzielle Bedarf von Familien insoweit durch andere Sozialleistungen sichergestellt wird. Anderes gilt für die Beträge bei Mehrlingsgeburten (vgl. Abs. 4).
Rz. 14
Da die Privilegierung nur für die einkommensabhängigen Sozialleistungen gilt, findet § 10 Abs. 1 für den Bereich der Jugendhilfeleistungen nur eingeschränkt Anwendung (Abs. 6, dazu unten Rz. 29). Bei Leistungen der Jugendhilfe handelt es sich zwar um Sozialleistungen (§ 27 SGB I), deren Zahlung aber nach § 91 SGB VIII von einem eigenen Kostenbeitrag abhängig ist.