Rz. 21

Sofern sich die Betriebspartner nicht über die inhaltliche Gestaltung eines Fragebogens einigen können, entscheidet die Einigungsstelle verbindlich. Gestattet diese die Aufnahme unzulässiger Fragen, ist der betroffene Bewerber bzw. Arbeitnehmer an den Einigungsstellenspruch nicht gebunden. Ohne die erforderliche Zustimmung des Betriebsrats, bzw. den sie ersetzenden Spruch der Einigungsstelle, ist dem Arbeitgeber die Verwertung und Speicherung der durch einen Fragebogen erhobenen Daten nicht gestattet. Der Befragte darf jedoch trotz des verletzten Mitbestimmungsrechts eine individualrechtlich zulässige Frage nicht falsch beantworten. Entsprechend bleibt die Wirksamkeit eines gleichwohl mit einem Arbeitnehmer geschlossenen Vertrags von dem gesetzeswidrigen Verhalten des Arbeitgebers gleichfalls unberührt.

 

Rz. 22

Bei einem Verstoß des Arbeitgebers gegen § 94 Abs. 2 BetrVG steht dem Betriebsrat ein Unterlassungsanspruch zu. Dieser trifft bereits das Erheben der Leistungsdaten durch den Arbeitgeber. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 94 Abs. 2 1. Alt. BetrVG bezieht sich aber nicht auf die Verwendung von Arbeitsvertragsformularen als solches, sondern nur auf persönliche Angaben in solchen Formularen. Der Betriebsrat kann also allenfalls die Unterlassung der Abfrage oder Aufnahme solcher persönlicher Angaben in Arbeitsvertragsformularen verlangen, nicht aber die Unterlassung der Verwendung der Formulare als Ganzes. Beansprucht er die Unterlassung als Ganzes, handelt es sich um einen unbegründeten zu weit gehenden Globalantrag (LAG Nürnberg, Beschluss v. 21.12.2010, 6 TaBVGa 12/10).

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