Rz. 10

Die Vorschrift des § 93 BetrVG untersagt dem Arbeitgeber nicht, nach einem Bewerber auch außerhalb des Betriebs zu suchen (z. B. durch Aufgabe eines Zeitungsinserats, Ausschreiben der Stelle im Internet, Beauftragung eines Personalvermittlers). Der Arbeitgeber ist daher grundsätzlich auch nicht verpflichtet, nach der ordnungsgemäßen Durchführung des Ausschreibungsverfahrens einen Bewerber aus dem Betrieb auch tatsächlich bei seiner Auswahl zu berücksichtigen. § 93 BetrVG gewährt dem innerbetrieblichen Bewerber keinen Individualanspruch, auf den ausgeschriebenen Arbeitsplatz versetzt zu werden (BAG, Urteil v. 18.11.1980, 1 ABR 63/78[1]). Etwas anderes kann ausnahmsweise aber dann gelten, wenn die zwischen den Betriebspartnern im Rahmen einer freiwilligen Betriebsvereinbarung festgelegten Auswahlrichtlinien i. S. v. § 95 BetrVG ausdrücklich einen derartigen Anspruch formulieren[2].

[1] DB 1981, 998.
[2] GK-BetrVG/Kraft, § 93 Rz. 12.

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