Rz. 1

§ 24 KSchG wurde mit dem Gesetz zur Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006 der IAO v. 20.4.2013[1] novelliert. Gestrichen wurden die obsolet gewordenen Regelungen für Kapitäne und leitende Angestellte in § 24 Abs. 4 und 5 KSchG a. F. Geändert wurde die Wartefristverlängerung nach § 24 Abs. 3 KSchG (Abs. 2 in der a. F.) sowie die Vorschrift des § 24 Abs. 4 KSchG (bzw. Abs. 3 a. F.) zur Modifikation Klagefrist des § 4 KSchG. Eine weitere Änderung erfuhr § 24 zum 10.10.2017 durch Art. 4 des EM-Leistungsverbesserungsgesetzes.[2] Nach Maßgabe des neu eingeführten Abs. 5 gilt der 3. Abschnitt des KSchG nun auch für die Besatzung von Seeschiffen. Zuletzt geändert wurde § 24 zum 26.12.2020 durch Art. 2 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Seearbeitsgesetzes und anderer Gesetze[3] mit Ergänzungen zur Klagefrist in Abs. 4.

[1] BGBl. I S. 868 ff.
[2] BGBl. I S. 2509 ff.
[3] BGBl. I S. 2112 ff.

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