Entscheidungsstichwort (Thema)

Verlustausgleich im GmbH-Konzern

 

Verfahrensgang

LG Gera (Urteil vom 02.12.2003; Aktenzeichen 1 HK O 14/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 10.07.2006; Aktenzeichen II ZR 238/04)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Gera vom 2.12.2003 - 1 HKO 14/03 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter einer Tochtergesellschaft von der Beklagten als Muttergesellschaft die Übernahme eines Verlusts der Tochtergesellschaft, Das LG hat der Klage stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen und des streitigen Sachvortrags der Parteien wird auf das angefochtene Urteil des LG Gera vom 2.12.2003 - 1 HK O 14/03, Bezug genommen.

Zu ergänzen ist:

Die Beklagte ist die alleinige Gesellschafterin der Gemeinschuldnerin.

Am 9.7.1998 beschlossen die Gesellschafter der Komplementär-GmbH der Beklagten eine stille Liquidation der Gemeinschuldnerin.

Mit Schreiben an die Gemeinschuldnerin vom 31.12.1998 erklärte die Beklagte die Aufrechnung ggü. dem Verlustausgleichsanspruch mit Gegenansprüchen.

Der Kläger hat vorgetragen:

Die Leistungen und Lieferungen der Beklagten, aus denen diese ihre Gegenansprüche herleite, stellten Eigenkapital ersetzende Leistungen dar. Deshalb sei eine Aufrechnung unzulässig.

Die Aufrechnung stelle des Weiteren eine unzulässige Umgehung von § 302 Abs 3 AktG dar.

Er bestreite die Aufrechnung. Diese sei ihm unbekannt. Die Gemeinschuldnerin habe bei der Beantragung der Insolvenz die Forderungen der Beklagten nämlich noch als bestehend angegeben.

Die Kündigung des Beherrschungsvertrags habe den Verlustausgleichsanspruch unberührt gelassen, da dieser bereits am 31.12.1997 entstanden gewesen sei, während die Kündigung erst später, nämlich am 10.8.1998, erklärt worden sei. Eine rückwirkende Kündigung sei nicht möglich.

Ein wichtiger Kündigungsgrund sei nicht gegeben. Der Vermögensverfall der Gemeinschuldnerin stelle keinen wichtigen Kündigungsgrund dar.

Der Verlustausgleichsanspruch sei am 31.12.1997 fällig geworden und daher mit Fälligkeitszinsen nach §§ 352, 353 HGB zu verzinsen.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 78.139,77 Euro nebst 5 % Zinsen seit dem 31.12.1997 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen:

Sie habe gemäß dem Organschaftsvertrag den Verlust der Gemeinschuldnerin übernommen und in ihrem Jahresabschluss 1997 als Verbindlichkeit ausgewiesen.

Sie habe die Ausgleichsforderung der Gemeinschuldnerin sodann durch Aufrechnung vom 31.12.1998 auch ausgeglichen.

Sie habe gegen die Gemeinschuldnerin zu dieser Zeit eine Forderung i.H.v. insgesamt 845.512,99 DM (= 432.303,92 Euro) gehabt.

Dem hätten Forderungen der Gemeinschuldnerin gegen sie i.H.v. 702.227 DM (= 359.042,96 Euro) gegenübergestanden.

Somit habe sich ein Überschuss zu ihren Gunsten i.H.v. 143.285,99 DM = 73.260,96 Euro ergeben. Dieser Betrag sei Gegenstand ihrer Aufrechnung.

Wegen der Forderungen im Einzelnen, welcher sich die Beklagte ggü. der Gemeinschuldnerin berühmt, wird auf S. 3-16 ihres Schriftsatzes vom 22.4.2003 (Bl. 229-242 d.A.) nebst den dazugehörigen Belegen im Anlagenhefter Bezug genommen.

Die Kündigung des Organschaftsvertrages sei aus wichtigem Grund analog § 297 AktG erfolgt.

Die Kündigung sei erfolgt, weil die Gemeinschuldnerin auf Grund der stillen Liquidation offensichtlich nicht mehr in der Lage gewesen sei, ihren Pflichten aus dem Organschaftsvertrag ordnungsgemäß nachzukommen.

Die Aufrechnung verstoße nicht gegen Eigenkapitalschutzvorschriften (insoweit verweise sie auf Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 15. Aufl., § 32a/b Rz. 99), sondern könne allenfalls insolvenzrechtlich angefochten werden, jedoch sei ein Anfechtungsanspruch bereits verjährt.

§ 302 Abs. 3 AktG stehe einer Aufrechnung nach seinem Wortlaut nicht entgegen.

Das LG hat der Klage durch Urteil vom 2.12.2003 stattgegeben.

Hinsichtlich der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen das - ihr am 5.12.2003 zugestellte - Urteil des LG Gera vom 2.12.2003 hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 19.12.2003, eingegangen am gleichen Tag, Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 26.2.2004, mit Schriftsatz vom 26.2.2004, eingegangen ebenfalls am gleichen Tag, begründet.

Die Beklagte trägt vor:

Bei der GmbH sei es zulässig, den Verlust des Tochterunternehmens auch im Wege einer Aufrechnung auszugleichen.

Die Aufrechnungserklärung der Beklagten vom 31.12.1998 sei der Gemeinschuldnerin am gleichen Tag zugegangen.

Der Kläger habe die Gegenansprüche der Beklagten nicht...

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