Verfahrensgang

LG Meiningen (Urteil vom 16.10.2003; Aktenzeichen 1 O 1341/00)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 08.03.2007; Aktenzeichen VII ZR 101/05)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des LG Meiningen vom 16.10.2003, AktZ. 1 O 1341/00, wie folgt abgeändert und insgesamt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.301,96 EUR nebst 8,75 % Zinsen hieraus seit dem 21.11.1998 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin weitere 33.843,05 EUR Zug um Zug gegen Beseitigung folgender Mängel an dem Bauvorhaben S-N, zu zahlen:

a) Herstellung einer DIN-gerechten Trittschalldämmung zwischen den Wohnungen 7.3 und 7.4 (Mangel M 3/2.552 EUR),

b) Herstellung der Carports entsprechend dem Plan des Sachverständigen P mit einer Schrägstellung von 60 (Mangel M 1/31.291,05 EUR).

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weiter gehende Berufung und Anschlussberufung werden zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des ersten Rechtszugs tragen die Klägerin 1/3 und der Beklagte 2/3. Von den erstinstanzlichen Kosten des Streithelfers trägt die Klägerin 1/3.

Von den Kosten des zweiten Rechtszugs tragen die Klägerin 1/5 und der Beklagte 4/5. Von den zweitinstanzlichen Kosten des Streithelfers trägt die Klägerin 1/5.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt vom Beklagten restlichen Werklohn aus einem Bau-vertrag nebst Nachtragsaufträgen. Das LG hat der Klage fast vollumfänglich stattgegeben, jedoch etwa ein Viertel der Klageforderung nur Zug um Zug gegen Mängelbeseitigung zugesprochen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Berufung, mit der er eine weitere Kürzung der Klagefor-derung anstrebt und diese nur insgesamt Zug um Zug zugesprochen haben will, wobei er noch geltend macht, dass vier weitere vom LG verneinte Mängel bejaht werden müssten. Außerdem fordert er mit einer Widerklage vollstreckte Beträge aus dem erstinstanzlichen Urteil zurück.

Die Klägerin verlangt mit der Anschlussberufung die Zuerkennung eines ihrer Ansicht nach zu Unrecht aberkannten Teilbetrags.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen und des streitigen Sachvortrags der Parteien wird auf das angefochtene Urteil des LG Meiningen vom 16.10.2003, AktZ. 1 O 1341/00, Bezug genommen.

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 92.047,59 DM = 47.063,19 EUR nebst 8,75 % Zinsen aus 82.830,51 DM (= 42.350,57 EUR) seit dem 21.11.1998 und aus 9.217,08 DM (= 4.712,62 EUR) seit 5.9.2000 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das LG hat der Klage weit überwiegend stattgegeben. Hinsichtlich der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen das - ihm am 22.10.2003 zugestellte - Urteil des LG Meiningen vom 16.10.2003 hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 24.11.2003, eingegangen am gleichen Tag (Montag), Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 29.1.2004 - mit Schriftsatz vom 29.1.2004, eingegangen am gleichen Tag begründet.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 3.2.2004 zugestellte Urteil mit Schrift-satz vom 3.3.2004, eingegangen am gleichen Tag, Anschlussberufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.

Der Beklagte trägt vor:

1. Das LG habe aufgrund eines Rechenfehlers zuviel zugesprochen.

2. Das LG habe hinsichtlich Pos. 4.2.20004 des 4. Nachtrags (Ober-bauschicht der Hofbefestigung) zu Unrecht eine Pauschalpreisvereinbarung verneint (Gliederungspunkt 2.5 des Urteils).

Aus dem Gesamtzusammenhang der Beauftragungen ergebe sich, dass immer eine Pauschalpreisvereinbarung gemeint gewesen sei, sofern nicht ausdrücklich eine Aufmaßabrechnung vereinbart gewesen sei. Diese Hand-habung ergebe sich in Bezug auf die genannte Position aus dem Auftrags-schreiben vom 25.5.1998 (Ordner Bl. 22 f.).

Die Klägerin könne daher nur 38 qm × 88,30 DM netto = 3.355,40 DM netto abrechnen, so dass 1.972,62 DM netto = 2.288,23 DM brutto = 1.169,96 EUR zuviel zugesprochen worden seien.

3. Das LG habe zu Unrecht die Eigenkosten des Beklagten für die Bereitstellung von Containern nicht zur Aufrechnung zugelassen (Gliede-rungspunkt 2.8 des Urteils). Insoweit sei es zu der unzutreffenden Fest-stellung gelangt, dass die Container von der Klägerin gar nicht benutzt worden seien. Jedoch sei festzuhalten, dass die eigenen Bauhelfer des Be-klagten nur bis zum 15.3.1998 gearbeitet haben (Beweis: Zeugen K und M und Bl. III/463: Zeuge G). In der Zeit danach könnten - da es "Heinzel-männchen" nicht gebe - nur die Arbeiter der Klägerin die Container befüllt haben. Die gegenteilige Aussage der Zeugen B und D entspreche nicht der Wahrheit. Immerhin habe es sich laut den Rechnungen der Containerfirma R um 14 Con...

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