Entscheidungsstichwort (Thema)

Amtslöschung des eingetragenen Vereins

 

Verfahrensgang

LG Mühlhausen (Beschluss vom 22.07.1997; Aktenzeichen 1 T 28/97)

AG Bad Langensalza (Aktenzeichen VR 87)

 

Tenor

1. Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die sofortige weitere Beschwerde ist nach §§ 159, 142 Abs. 3, 141 Abs. 3, 27, 29 Abs. 2 FGG an sich statthaft und auch sonst zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg, weil das Landgericht die Beschwerde des Vereins gegen die den Widerspruch gegen die beabsichtigte Amtslöschung zurückweisende Entscheidung des Rechtspflegers im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen hat.

1. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß das Registergericht eine Eintragung in das Vereinsregister von Amts wegen löschen kann, wenn sie bewirkt wurde, obgleich sie wegen Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig war, §§ 159, 142 FGG (vgl. BayObLG, NJW 1972, 957, 958).

Dem steht nicht entgegen, daß die Eintragung in das Vereinsregister vor dem 03.10.1990 unter Geltung des Rechts der DDR erfolgte. Nach dem Beitritt sind verfahrensrechtlich die Vorschriften der §§ 159, 127130, 142 und 143 FGG (vgl. Einigungsvertrag, Anlage 1, Kapitel III, Abschnitt 3 Nr. 13), materiell-rechtlich die §§ 2179 BGB (Artikel 131, § 2 Abs. 2 EGBGB) anzuwenden.

Eine Löschung nach § 142 FGG kann nicht nur dann erfolgen, wenn die Eintragung zum Zeitpunkt ihrer Vornahme unzulässig war, sondern auch, wenn sie nachträglich unzulässig geworden ist (vgl. Bumiller/Winkler, FGG, 6. Auflage, § 142, 1. m.w.N.).

Keinen rechtlichen Bedenken begegnet auch die Auffassung des Landgerichts, der Mangel einer wesentlichen Voraussetzung der Eintragung sei im vorliegenden Fall gegeben, weil der eingetragene Name des Vereins geeignet sei, eine Täuschung über die Art und die Verhältnisse des Vereins herbeizuführen. Die entsprechende Anwendung des in § 18 Abs. 2 HGB für die Firma eines Kaufmanns niedergelegten Grundsatzes der Firmenwahrheit auf den Namen eines Vereins entspricht der ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum und wird auch vom Senat geteilt (vgl. Staudinger/Habermann, BGB, 13. Auflage, § 57 Rdnr. 6 m.w.N.). Enthält der Name eines Vereins wie hier eine Jahreszahl, so muß diese Angabe in aller Regel als ein Hinweis auf das Gründungsjahr des Vereins verstanden werden. Insbesondere bei Sportvereinen ist die Übung verbreitet, das Gründungsjahr in den Vereinsnamen aufzunehmen (vgl. BayObLG, a.a.O.)., Die Auffassung des Landgerichts, im vorliegenden Fall sei der eingetragene Vereinsname im Hinblick auf die Jahreszahl 1921 nur dann nicht zu beanstanden, wenn nachgewiesen sei, daß der Verein tatsächlich im Jahre 1921 gegründet worden sei und seitdem ununterbrochen fortbestanden habe, ist mithin nicht zu beanstanden.

2. Soweit das Landgericht meint, bereits die Gründung des Vereins im Jahre 1921 sei nicht nachgewiesen, begegnet das rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat insoweit den festgestellten Sachverhalt nicht umfassend gewürdigt, indem es die eidesstattliche Versicherung des Herrn Karl Wunderlich vom 10.04.1997 (Bl. 181 d.A.) unberücksichtigt gelassen hat. Darüber hinaus liegt ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz, § 12 FGG, vor. Es hätte insbesondere nahegelegen, Nachforschungen nach dem Verbleib des seinerzeit beim Amtsgericht geführten Vereinsregisters aus dem Jahre 1921 anzustellen. Darüber hinaus ergeben sich aus dem Schreiben des Ortsbürgermeisters … vom 14.03.1997 (Bl. 167 d.A.) gewichtige Anhaltspunkte dafür, daß der frühere Vereinsvorsitzende … im Besitz entsprechender Urkunden gewesen sein könnte. Nachdem Letzterer das in dem Schreiben vom 08.07.1997 – nachdem ihm ein Zwangsgeld angedroht worden war – in Abrede gestellt hat, hätte das Landgericht eine Zeugenvernehmung sowohl des Ortsbürgermeisters als auch des früheren Vereinsvorsitzenden zumindest in Erwägung ziehen müssen.

Indessen beruht darauf die Entscheidung des Landgerichts nicht, weil sie – insoweit zutreffend – auch darauf gestützt ist, der Verein habe jedenfalls nicht ununterbrochen bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt fortbestanden.

In der Zeit nach dem 2. Weltkrieg bis zur Vereinsneugründung im Jahre 1990 existierte, wie sich aus dem Vorbringen des Vereins selbst und aus der Akte ergibt, auf dem Gebiet der Gemeinde … die …, die ihrerseits Mitglied im Deutschen Turn- und Sportbund der Deutschen Demokratischen Republik war (vgl. Schreiben des DTSB vom 16.08.1990, Bl. 2 d.A.). Bei dem Deutschen Turn- und Sportbund der DDR und seinen Untergliederungen handelte es sich jedoch nicht um eingetragene Vereine im Sinne der §§ 55 ff. BGB, die bis zum 31.12.1975 fortgalten, sondern vielmehr um sogenannte gesellschaftliche Organisationen, die ins politische System der DDR eingeordnet waren und denen eigens durch Rechtsvorschrift die Rechtsfähigkeit verliehen wurde (vgl. die AO über die Rechtsfähigkeit des Deutschen Turn- und Sportbundes der DDR vom 12.12.1979, G...

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