Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenerstattung unter Beteiligten im Sozialgerichtsverfahren

 

Beteiligte

Vorsitzenden

Berufungsausschuss für Zahnärzte bei der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Thüringen

1) AOK- Die Gesundheitskasse in Thüringen

2) Betriebskrankenkasse – Landesverband Ost Landesrepräsentanz Thüringen

3) Landesverband der Innungskrankenkassen Hessen-Thüringen

4) Krankenkasse für den Gartenbau

5) Verband der Angestellten- Ersatzkrankenkassen e.V.

6) Verband der Arbeiter- Ersatzkassen e.V.

7) Bundesknappschaft, Verwaltungsstelle Chemnitz

8) Kassenzahnärztliche Vereinigung Thüringen

9) Monika Kühr

10) Ulf Dettmar

Rechtsanwälte Greger und Kollegen

 

Verfahrensgang

SG Gotha (Aktenzeichen S 7 Ka 741/96)

 

Tenor

Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 10 für das Klageverfahren und für das Berufungsverfahren in vollem Umfang sowie die Kosten der Klägerin zur Hälfte zu erstatten. Die Klägerin ihrerseits hat die Hälfte der Kosten des Beklagten zu übernehmen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten haben im zwischenzeitlich erledigten Hauptsacheverfahren über die Nachfolge in der Praxis der im Juli 1995 verstorbenen Zahnärztin … gestritten. Der Vertragszahnarztsitz der Verstorbenen wurde auf Antrag der zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben vom 10. September 1995 von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Thüringen zur Neubesetzung ausgeschrieben.

Die Klägerin und die Beigeladene zu 9 bewarben sich um die Zulassung für diesen Vertragszahnarztsitz.

Der Zulassungsausschuss für Zahnärzte für das Land Thüringen (Zulassungsausschuss) hat die Klägerin als Vertragszahnarzt für Arnstadt zugelassen (Beschluss vom 6. Dezember 1995, Az. 151/1995) und hat den Zulassungsantrag der Beigeladenen zu 9 abgelehnt (Beschluss vom 6. Dezember 1995, Az. 154/1995).

Gegen den ihr am 15. Dezember 1995 zugestellten Beschluss hat die Beigeladene zu 9 am 12. Januar 1996 Widerspruch erhoben.

Der Beklagte hat die Klägerin zum Widerspruchsverfahren der Beigeladenen zu 9 hinzugezogen und ihr mitgeteilt, dass ihre Zulassung wegen der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, der sich auch gegen ihre Zulassung richte, nicht wirksam geworden sei.

Der Beklagte hat auf den Widerspruch der Beigeladenen zu 9 die Beschlüsse des Zulassungsausschusses vom 6. Dezember 1995 aufgehoben und die Beigeladene zu 9 als Nachfolgerin in der Praxis der verstorbenen Zahnärztin zugelassen sowie die sofortige Vollziehung des Beschlusses angeordnet.

Nach § 103 Abs. 4 und 5 SGB V habe der Beklagte bei seiner nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden Auswahlentscheidung bestimmte im Gesetz angeführte Auswahlkriterien zu berücksichtigen gehabt. Danach solle dem Vertragszahnarzt, der seine Zulassung aufgebe oder verliere, oder im Falle seines Todes seinen Erben die Entscheidung über die Fortführung der Praxis und damit grundsätzlich auch das Recht der Verfügung über sie verbleiben, insbesondere das Recht, die bisher von ihm versorgten Patienten einem Nachfolger zu übergeben, um so den wirtschaftlichen Wert der Praxis, ihren „gutwill” zu realisieren. Andererseits unterliege dieses private Verfügungsrecht zwecks Wahrung des öffentlichen Interesses bestimmten Beschränkungen, soweit nämlich der wirtschaftliche Wert der Praxis auf einer ihrem bisherigen Inhaber kraft öffentlichen Rechts erteilten Zulassung zur vertragszahnärztlichen Tätigkeit beruhe, ohne die er sozialversicherte Patienten nicht hätte behandeln dürfen. Dem gemäß könne der ausscheidende Vertragszahnarzt oder könnten seine Erben den Nachfolger in der Praxis nicht frei wählen, insbesondere die Praxis nicht an den Meistbietenden veräußern. Ihre wirtschaftlichen Interessen seien zwar bei der Auswahl des Nachfolgers zu berücksichtigen, jedoch nur insoweit, als der Kaufpreis der Praxis ihren Verkehrswert nicht übersteige. Damit schließe das Gesetz negativ eine Berücksichtigung von wirtschaftlichen Interessen der Verfügungsberechtigten aus, soweit sie mit der Veräußerung der Praxis einen höheren Preis als den Verkehrswert erzielen wollten. Andererseits schreibe das Gesetz positiv vor, dass bei der Auswahl unter mehreren Bewerbern die berufliche Eignung, das Approbationsalter und die Dauer der zahnärztlichen Tätigkeit zu berücksichtigen seien, ferner, ob der Bewerber der Ehegatte, ein Kind, ein angestellter Arzt des bisherigen Vertragszahnarztes oder ein Vertragszahnarzt sei, mit dem die Praxis bisher gemeinschaftlich ausgeübt worden sei. Außerdem sei bei der Auswahl die Dauer der Eintragung in die Warteliste zu berücksichtigen, die für jeden Planungsbereich zu führen sei. Von den beiden beteiligten Zahnärztinnen habe keine verwandtschaftliche Beziehungen zu der verstorbenen Zahnärztin gehabt, keine sei auch bei dieser angestellt gewesen. Dass eine von Ihnen gegenüber der anderen eine höhere berufliche Eignung für die ausgeschriebene Praxis besitze, habe der Berufungsausschuss nicht feststellen können. Die Praxis der Verstorbenen sei weder durch eine besondere Zusamm...

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