Verfahrensgang

ArbG Suhl (Urteil vom 25.03.1994; Aktenzeichen 7 Ca 785/93)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.03.1997; Aktenzeichen 6 AZR 732/95)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Suhl vom 25.03.1994, Az.: 7 Ca 785/93, abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Parteien sind Abfindungsansprüche streitig.

Der am 28.04.1929 geborene Kläger war seit 01.01.1950 beim Beklagten als Lehrer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der BAT-O Anwendung.

Das Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung wegen mangelnden Bedarfs vom 22.09.1992 zum 31.12.1992.

Der Kläger hat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zunächst Altersübergangsgeld bezogen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe gegen den Beklagten ein Anspruch auf Abfindung nach dem Tarifvertrag zur sozialen Absicherung vom 06.07.1992 zu.

Er hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 10.000,00 DM zu bezahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, nach § 2 Abs. 7 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung sei ein Anspruch des Klägers auf Zahlung der Abfindung nicht gegeben, da ihm bereits bei seinem Ausscheiden ein Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zugestanden habe.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte habe zu den Anspruchs Voraussetzungen für den Bezug einer gesetzlichen Rente nicht ausreichend vorgetragen. Es sei nicht dargelegt worden, daß der Kläger die erforderliche Wartezeit erfüllt habe. Der Bezug von Altersübergangsgeld stehe dem Abfindungsanspruch nicht entgegen.

Der Beklagte wendet sich gegen das ihm am 06.06.1994 zugestellte Urteil mit der beim Landesarbeitsgericht am 05.07.1994 eingegangenen und nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 05.09.1994 am 25.08.1994 begründeten Berufung.

Er vertritt die Auffassung, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht angenommen, er habe nicht ausreichend zu den Voraussetzungen für einen Rentenanspruch des Klägers vorgetragen. Es sei unstreitig, daß der Kläger 42 Jahre ununterbrochen als Lehrer beschäftigt gewesen sei. Daraus folge, daß er die rentenrechtliche Wartezeit erfüllt habe.

Im übrigen sei unerheblich, daß der Kläger statt der Altersrente Altersübergangsgeld in Anspruch genommen habe. Es komme darauf an, ob der Rentenanspruch gegeben sei, nicht darauf, ob tatsächlich Rente beantragt worden sei.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er vertritt die Auffassung, die Erfüllung der Wartezeit als Voraussetzung für den Rentenanspruch könne nicht durch einen Verweis auf die Beschäftigungszeit dargetan werden. Es sei ungewiß, ob die Zeit der Berufstätigkeit als Wartezeit im rentenrechtlichen Sinne anerkannt werde.

Im übrigen sei unter Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung i. S. des § 2 Abs. 7 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung die Regelaltersrente zu verstehen, die erst ab Vollendung des 65. Lebensjahres beansprucht werden könne. Verstehe man unter Rente auch eine Rente, auf die vor Vollendung des 65. Lebensjahres ein Anspruch bestehe, führe dies zu einer sachwidrigen Ungleichbehandlung für den Abfindungsanspruch.

Schließlich sei eine Ungleichbehandlung auch darin zu sehen, daß für Bezieher von Altersübergangsgeld ein Abfindungsanspruch entstehen könne, obwohl diese ebenso finanziell abgesichert seien, wie Arbeitnehmer, denen ein Rentenanspruch zustehe.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist begründet. Dies führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage.

Dem Kläger steht kein Abfindungsanspruch nach dem Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (im folgenden: TV) zu.

I) Der Kläger unterfällt gem. § 1 TV dem Geltungsbereich des TV.

Ihm steht auch gem. § 2 Abs. 1 TV dem Grunde nach ein Abfindungsanspruch zu, da sein Arbeitsverhältnis gekündigt wurde, weil er wegen mangelnden Bedarfes nicht mehr verwendbar war.

Der Abfindungsanspruch hat sich jedoch gem. § 2 Abs. 7 TV auf Null verringert und ist damit entfallen, weil dem Kläger bereits bei seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ein Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zustand.

Nach § 2 Abs. 7 TV gilt Abs. 6 entsprechend, wenn innerhalb des gleichen Zeitraumes ein Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung entsteht. Abs. 6 enthält eine Anrechnungsvorschrift. Er sieht vor, daß sich der Abfindungsanspruch verringert, wenn der Arbeitnehmer nach der bedarfsbedingten – und damit den Abfindungsanspruch auslösenden – Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein neues Arbeitsverhältnis bei einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes begründet. Falls die Zahl der zwischen Beendigung und Neubegründung liegenden Kalendermonate geringer ist als die der Abfindung zugrundeliegende Anzahl von Bruc...

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