rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Dokumentenpauschale für vom Rechtsanwalt gefertigte, entscheidungserhebliche Kopien der Einspruchsentscheidung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Vergütung von Kopien, die der Rechtsanwalt erstellt hat, hat nach den kostenrechtlichen Regelungen durch den Mandanten nur dann zu erfolgen, wenn der Aufwand für die Kopien für eine effiziente Rechtsverfolgung sachgerecht gewesen ist.

2. Kopiert der Prozessbevollmächtigte Originale, um sie seinen Schriftsätzen hinzuzufügen, so handelt es sich dann um eine zusätzliche Leistung im Sinne von § 27 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO, die regelmäßig im (stillschweigenden) Einverständnis des Auftragsgebers geschieht und damit vom Mandanten gesondert zu vergüten ist, wenn diese Ablichtungen für die Entscheidungsfindung erheblich sein können. Das ist der Fall, wenn der Mandant seinem Bevollmächtigten keine Kopien der Einspruchsentscheidung vorgelegt, der Rechtsanwalt deswegen Kopien der Einspruchsentscheidung gefertigt hat, um sie seiner Klageschrift entsprechend der Regelung in § 65 Abs. 1 Satz 4 FGO hinzuzufügen, und es sich um keine unverhältnismäßig hohe Anzahl von Kopien (hier: sechs Blätter) gehandelt hat.

 

Normenkette

BRAGO § 27 Abs. 1 Nr. 3, § 25 Abs. 1, 3; GKG Anl. 1 Nr. 9000; ZPO § 131; FGO § 139 Abs. 1, § 149 Abs. 1, § 65 Abs. 1 S. 4

 

Tenor

1. Die Erinnerung wird abgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

3. Die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens hat die Erinnerungsführerin zu tragen.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten über die Festsetzung einer Dokumentenpauschale für die Ablichtung der Einspruchsentscheidung durch den Prozessbevollmächtigten im Klageverfahren.

Zusammen mit der Klageschrift vom 1. Juni 2005 reichte der Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsgegnerin die Ablichtung der Einspruchsentscheidung der Erinnerungsführerin vom 12. Mai 2005 (sechs Seiten) ein.

Mit Kostenbeschluss des Hauptsachesenats nach § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO vom 12. Oktober 2005 wurden die Kosten des Verfahrens der Erinnerungsführerin und Beklagten im Hauptsacheverfahren auferlegt.

Mit Schreiben vom 8. November 2005 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsgegnerin Kostenerstattung hinsichtlich eines Gesamtbetrages von 282,81 EUR. Der Antrag beinhaltete auch Schreibenauslagen für 22 Kopien mit einem Kostenbetrag von 11 EUR. Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten auf den Kostenfestsetzungsantrag verwiesen.

Im Schreiben vom 12. Dezember 2005 bestritt die Erinnerungsführerin nur die Notwendigkeit der Schreibauslagen. Grundsätzlich sei mit der Prozessgebühr das Fertigen von Kopien und Schriftsätzen abgegolten.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. Januar 2006 setzte der Urkundsbeamte des Thüringer Finanzgerichts unter anderem auch eine Dokumentenpauschale (§ 27 Abs. 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte – BRAGO) in Höhe von 3 Euro mit der Begründung fest, dass diese Pauschale dann als erstattungsfähig anerkannt werden könne, wenn den Schriftsätzen des Bevollmächtigten Kopien beigefügt worden seien, deren Vorlage zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen sei (§ 91 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung – ZPO –). In der vorliegenden Streitsache seien ausweislich des Inhalts der Finanzgerichtsakten sechs Kopien der Einspruchsentscheidung gemäß § 65 Abs. 1 Satz 4 FGO der Klage beigefügt worden.

Dagegen legte die Erinnerungsführerin mit Schreiben vom 19. Januar 2006 Erinnerung mit der Begründung ein, dass die für die Kopien der Einspruchsentscheidung festgesetzten Schreibauslagen unter die allgemeinen Geschäftskosten, welche bereits mit der Prozessgebühr abgegolten seien, fielen. Die festgesetzten Schreibauslagen seien daher nicht notwendig im Sinne des § 139 FGO. Die Einspruchsentscheidung sei in der nach § 71 FGO vorzulegenden Verwaltungsakte enthalten. Das Fertigen der Kopien dieser Bescheide zur Klageeinreichung gehöre gerade zum üblichen und allgemeinen Betreiben des Geschäfts eines Rechtsanwalts. Dies bestätige die Vorschrift des § 65 Abs. 1 FGO. Üblicherweise seien neben der Klageschrift auch die angefochtenen Bescheide beizufügen.

Sie beantragt,

den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. Januar 2006 dahingehend zu ändern, dass die hier streitige Dokumentenpauschale in Höhe von 3 EUR nicht zur Erstattung festgesetzt wird.

Die Erinnerungsgegnerin beantragt,

die Erinnerung abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf die Begründung im Kostenfestsetzungsbeschluss.

Der Urkundsbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Erinnerung ist nicht begründet. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist hinsichtlich des nur streitigen Sachverhaltes der Erstattungsfähigkeit der Ablichtungen des angegriffenen Verwaltungsaktes und der angegriffenen Einspruchsentscheidung rechtmäßig. Die Erinnerung ist deshalb abzuweisen. Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. Januar 2006 ist die Erinnerung nach § 149 Abs. 2 Satz 1 FGO der statthafte Rechtsbehelf. Über die Erinnerung entscheidet nach § 149 Abs. 4 FG...

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