Drittwiderspruchsantrag

Grundsätzlich kann der Einwand der fehlenden Zustimmung ausschließlich mit einem Drittwiderspruchsantrag nach § 771 ZPO (vor dem Familiengericht) geltend gemacht werden, weil es sich um eine materiell-rechtliche Einwendung handelt. Nur wenn diese Beschränkung offenkundig oder unstreitig ist, kann der übergangene Ehegatte die Nichtberücksichtigung der Verfügungsbeschränkung des § 1365 BGB mit der Erinnerung gemäß § 766 ZPO (vor dem Vollstreckungsgericht) in zulässiger Weise rügen.[1]

[1] BGH, Beschluss v. 14.6.2007, V ZB 102/06, FamRZ 2007 S. 1634.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge