Rdn 1205
Literaturhinweise:
Dazan/Dann/Erestink, Rechtshandbuch für Ärzte und Zahnärzte, 1. Aufl. 2013
Heile/Mertens/Pottschmidt/Wandtke, Sammlung von Entscheidungen der Berufsgerichte für Heilberufe-HeilBGE, Stand: 2001
Quaas/Zuck, Medizinrecht, 3. Aufl. 2014
Röth, Nebenfolgen strafrechtlicher Verurteilung, StraFo 2012, 354
Spickhoff/Schelling, Kommentar zum Medizinrecht, 2 Aufl. 2014
Terbille/Clausen/Schroeder-Printzen, Münchener Anwaltshandbuch Medizinrecht, 2. Aufl. 2013
Ulsenheimer, Arztstrafrecht in der Praxis, 5. Aufl.2015
Willems, Das Verfahren vor den Heilberufsgerichten, 1. Aufl. 2009.
Rdn 1206
Mögliche Folgen strafrechtlicher Ermittlungen/Verurteilungen, die nicht bereits selbst vom Strafgericht verhängt werden sind:
▪ | Widerruf/Rücknahme der Approbation (→ Tierarzt, Rücknahme/Widerruf bzw. Ruhen der Approbation, Teil H Rdn 1221), |
▪ | Berufsrechtliches Verfahren (→ Tierarzt, berufsrechtliches Verfahren, Teil H Rdn 1208), |
▪ | Schadensersatzansprüche (→ Tierarzt, Schadensersatz des geschädigten Halters, Teil H Rdn 1235), |
▪ | eventuelle hochschulrechtliche Folgen (→ Tierarzt, hochschulrechtliche Fragen, Teil H Rdn 1217). |
Rdn 1207
2. Die Behörden, und zwar die jeweiligen Kammern und die Approbationsbehörden, erhalten gem. Nr. 26 der MiStra (Mitteilungen in Strafsachen) bei Tatvorwürfen, die geeignet sind berufsrechtlich von Belang zu sein Mitteilung über den Erlass und den Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls, über die Anordnung eines vorläufigen Berufsverbotes und die Aufhebung, über die Erhebung der öffentlichen Klage und über den Ausgang der vorgenannten Verfahren.
☆ Der Beruf muss vielleicht den Strafverfolgungsbehörden gar nicht zur Kenntnis gereicht werden. Niemals den Beruf – ohne Zwang – des Mandanten offenbaren! Dann kann auch nichts weitergereicht werden, wenn die Behörde/das Gericht darum nicht weiß.
Siehe auch: → Tierarzt, berufsrechtliches Verfahren, Teil H Rdn 1208; → Tierarzt, hochschulrechtliche Fragen, Teil H Rdn 1217; → Tierarzt, Rücknahme/Widerruf bzw. Ruhen der Approbation, Teil H Rdn 1221; → Tierarzt, Schadensersatz des geschädigten Halters, Teil H Rdn 1235.
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