Rdn 324

 

Literaturhinweise:

s. die Hinweise bei → Erwachsene, Geldsanktionen, ausländische, Allgemeines, Teil B Rdn 319.

 

Rdn 325

1. Der Betroffene hat selbstverständlich die Möglichkeit, sich in jeder Lage des Vollstreckungsverfahrens eines anwaltlichen Beistandes zu bedienen. Hier verweist § 87e IRG auf § 53 IRG (vgl. a. Burhoff/Burhoff/Böttger, OWi, Rn 4452 ff.)

 

Rdn 326

2. Die Bestellung eines Pflichtbeistandes sieht § 53 IRG insbesondere dann vor, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Beistandes geboten erscheint oder der Betroffene seine Rechte nicht selbst hinreichend wahrnehmen kann. Insofern ist zu berücksichtigen, dass allein der Umstand der grenzüberschreitenden Vollstreckung noch kein Anlass für die Beiordnung ist. I.Ü. dürfte gelten, dass die Bestellung eines Pflichtbeistandes bei sehr geringen Geldbußen selbst bei schwieriger Rechtslage kaum in Betracht kommen dürfte.

 

Rdn 327

Demgegenüber ist die Bestellung insbesondere denkbar,

wenn eine ganz erhebliche Geldsanktion zu vollstrecken ist,
wenn Zweifel an der Einordnung der zugrunde liegenden Tat als Katalogtat gemäß Art. 5 Abs. 1 RbGeld bestehen,
bei Abwesenheitsentscheidungen i.S.v. § 87b Abs. 3 Nr. 4 IRG über einen nicht unerheblichen Geldbetrag,
in Fällen der Halterhaftung.
 

Rdn 328

3. Zuständig für die Beiordnung im Bewilligungsverfahren ist das Bundesamt für Justiz als Bewilligungsbehörde, im gerichtlichen Verfahren das zuständige Gericht.

Siehe auch: → Erwachsene, Geldsanktionen, ausländische, Allgemeines, Teil B Rdn 318 m.w.N.

[Autor] Artkämper/Jakobs

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