Rdn 278

 

Literaturhinweise:

Artkämper/Esders/Jakobs/Sotelsek, Praxiswissen Strafverfahren bei Tötungsdelikten, 2012, S. 1000 f.

Artkämper/Herrmann/Jakobs/Kruse, Aufgabenfelder der Staatsanwaltschaft, 2008, Rn 943 ff.

Kamann, Handbuch für die Strafvollstreckung und den Strafvollzug, 2. Aufl. 2008, Rn 187 f. Röttle/Wagner, Strafvollstreckung, Rn 987 ff.

Volckart/Pollähne/Wagner, Verteidigung in Vollstreckung und Vollzug, 4. Aufl. 2008, Rn 465 ff.

 

Rdn 279

1. Unter den Voraussetzungen des § 57a StGB kann auch die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn mindestens 15 Jahre der Strafe verbüßt sind, die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung nicht gebietet und die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 StGB vorliegen.

 

Rdn 280

Mit seiner Entscheidung vom 3.6.1992 hat das BVerfG (BVerfGE 86, 288 ff.) festgelegt, dass die Feststellung der besonderen Schuldschwere bereits durch das erkennende Gericht in seinem Urteil zu erfolgen hat (sog. Schwurgerichtslösung). Die besondere Schwere der Schuld ist im Tenor festzustellen. Im Übrigen ist es Aufgabe der StVK, im Wege einer Gesamtwürdigung unter Bindung an die Feststellungen des erkennenden Gerichts zu entscheiden, ob eine weitere Vollstreckung nach 15 Jahren geboten ist.

 

Rdn 281

2. Die StVK hat von Amts wegen die Voraussetzungen einer Strafaussetzung frühzeitig zu prüfen und eine Mindestverbüßungsdauer festzusetzen, damit die bedingte Entlassung vorbereitet werden kann. Sofern keine anders lautenden Anordnungen der Landesjustizverwaltungen existieren, sollte spätestens nach 13 Jahren mit der Prüfung und Festsetzung der Mindestverbüßungsdauer begonnen werden.

 

Rdn 282

3. Auch bei guter Prognose tritt nach Ablauf der Mindestverbüßungsdauer keine Entlassungsautomatik ein. Die Entscheidung, ob eine weitere Vollstreckung geboten ist, ist von der Strafvollstreckungskammer im Rahmen einer vollstreckungsrechtlichen Gesamtwürdigung zu entscheiden, wobei sie eine eigene, auf den Entscheidungszeitpunkt bezogene Wertung vorzunehmen hat. In diese Betrachtung sind durchaus auch nicht tatrelevante Umstände mit einzubeziehen, beispielsweise der Gesundheitszustand des Verurteilten und seine Persönlichkeitsentwicklung (BVerfGE 72, 116; vgl. auch Fischer, § 57a Rn 16 m.w.N.).

 

☆ Kommt die Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe in Betracht, ist zur Beurteilung der fortbestehenden Gefährlichkeit des Verurteilten vom Gericht zwingend ein SV-Gutachten gem. § 454 Abs. 2 StPO einzuholen. Eine Aussetzung kommt nur in Betracht, wenn sie unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Verweigert der Verurteilte eine Begutachtung, scheidet eine Strafaussetzung regelmäßig aus (OLG Karlsruhe NStZ 1991, 207).zwingend ein SV-Gutachten gem. § 454 Abs. 2 StPO einzuholen. Eine Aussetzung kommt nur in Betracht, wenn sie unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Verweigert der Verurteilte eine Begutachtung, scheidet eine Strafaussetzung regelmäßig aus (OLG Karlsruhe NStZ 1991, 207).

Siehe auch: → Erwachsene, Freiheitsstrafe ohne Bewährung, Aussetzung der Reststrafe, Allgemeines, Teil B Rdn 260.

[Autor] Artkämper/Jakobs

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