Das Verfahren der aktiven Veredelung ist für einen Fall gedacht, bei dem Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der EU gebracht werden, damit sie dort verarbeitet, bearbeitet, instandgesetzt oder ausgebessert werden (vgl. Art. 225, 255 bis 258 UZK). Nach Abschluss der Arbeiten verlassen die Waren wieder das Zollgebiet.

Ohne das Veredelungsverfahren ergäbe sich das grundsätzliche Problem, dass durch das körperliche Gelangen der Ware in das Zollgebiet eine Anmeldung und Einfuhrverzollung vorzunehmen wäre. Bei Einhaltung der Bedingung vermeidet das Veredelungsverfahren eine entsprechende Entstehung von Einfuhrabgaben bei Waren, die gar nicht für den Verbrauch in der EU bestimmt sind.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel

Ein Schweizer Unternehmen lässt bei einem deutschen Lohnfertiger Metallschrott einschmelzen und daraus Barren herstellen. Der Schrott wird aus der Schweiz nach Konstanz gebracht. Die fertigen Metallbarren sendet das deutsche Unternehmen nach Genf. Der Wert des Metallschrotts beträgt 1 Mio. EUR.

Lösung

Ohne aktive Veredelung wäre der Wert des Metallschrotts den deutschen Einfuhrabgaben zu unterwerfen.

Dank des Veredelungsverfahrens entfällt dies.

Eine aktive Veredelung setzt grundsätzlich eine Bewilligung durch das zuständige Hauptzollamt voraus. Diese kann sowohl förmlich als auch vereinfacht erteilt werden. Es ist konkret anzugeben, was für Arbeiten an den Waren vorgesehen sind. Die Waren unterliegen, während sie sich im Zollgebiet der EU befinden, der zollrechtlichen Überwachung.

Für das Verfahren ist ähnlich wie bei der Einfuhr die Gestellung der Waren und die Abgabe einer Zollanmeldung vorgeschrieben. Die Anmeldung findet normalerweise in elektronischer Form statt. Es ist auch gestattet, dass die Waren nach Abschluss des Veredelungsverfahrens in ein anderes Zollverfahren überführt werden (z. B. Zolllagerverfahren, Einfuhr zum freien Verkehr, Versandverfahren). Werden die Waren zerstört, entstehen ebenfalls keine Einfuhrabgaben. Dies ist allerdings nachzuweisen. In der Regel sind für das Verfahren festgelegte Fristen einzuhalten. Diese ergeben sich aus dem im Zusammenhang mit der Bewilligung mitgeteilten Zeitaufwand für die Bearbeitung und den Absatz der Erzeugnisse.

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