Die aufenthaltsrechtlichen Auswirkungen des Brexits sind nicht zu unterschätzen. Soweit eine Person aus dem VK erst nach dem 01.01.2021 einreist, findet das normale Aufenthaltsgesetz Anwendung. Schwierigkeiten können sich v. a. durch die Komplexität des Austrittsabkommen ergeben, weshalb viele Ausländerbehörden vor gewaltigen Neuerungen stehen.

Im Arbeitsrecht sind die Auswirkungen zumindest in naher Zukunft weniger deutlich zu spüren. Hier wird erst die Zukunft zeigen, inwieweit sich Großbritannien – soweit möglich – von EU-Standards löst.

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