Hauptanliegen des Brexit-StBG (BGBl I 2019, 357), das am 29.03.2019 in Kraft getreten ist, war es, sicherzustellen, dass die mit dem Austritt des VK aus beiden Gemeinschaften (EU und EWR) einhergehende Rechtsänderung für sich genommen keine steuerliche Gewinnrealisierung oder Nachversteuerung stiller Reserven z. B. aufgrund einer während der EU bzw. EWR-Mitgliedschaft des VK vorgenommenen Umstrukturierung mit nachlaufenden Haltefristen auslöst. Der Gesetzgeber hat es allerdings vermieden, dieses Anliegen in eine Art gesetzliche Generalklausel zu fassen, sondern sich auf punktuelle Regelungen in einzelnen Steuervorschriften beschränkt (zu den punktuellen Änderungen des Brexit-StBG s. u. a. Zöller/Steffens, IStR 2019, 286), mit der Folge, dass kein umfassender Schutz vor transaktionsbedingten steuerlichen Nachteilen des Brexits für die Unternehmen erzielt wurde (vgl. dazu Schnitger, Die Entstrickung im Steuerrecht, 2013, Letzgus in Crasselt/Lukas/Mölls/Timmreck, 318, Kessler/Spychalski, IStR 2019, 232; s. demgegenüber aber BMF vom 26.10.2018, BStBl I 2018, 1104). Anders als das Brexit-ÜG (BGBl I 2019, 402) ist das Brexit-StBG nicht zwingend vom Austrittsabkommen der EU mit dem VK (ABl. EU 2019/C 384 I/01 vom 12.11.2019) abhängig.

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