Die Ausnutzung der Beschlusskompetenz des § 16 Abs. 2 Satz 2 bzw. § 21 Abs. 5 WEG kann indes zu Kollisionen mit anderen Regelungen führen, die kaum auflösbar sind. Beschließen die Wohnungseigentümer, eine Sanierungsmaßnahme am Gemeinschaftseigentum durchzuführen und nur die Hälfte der Wohnungseigentümer an den Kosten zu beteiligen, so dürfte nicht rechtmäßig beschlossen werden können, die Finanzierung über die Erhaltungsrücklage durchzuführen, da die Entnahme aus der Rücklage mit Sicherheit nicht im gleichen Verhältnis wie die Zuführung erfolgt.[1]

Die verschiedenartig ausgeprägten Beschlusskompetenzen erfordern alle nur die einfache Mehrheit. Die doppelt-qualifizierte Mehrheit des § 21 Abs. 2 WEG enthält nur eine gesetzliche Kostenfolge.

[1] Becker in Bärmann, WEG, 15. Aufl. 2023, § 28 Rn. 205.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge