Problemüberblick

Im Fall muss es so gewesen sein, dass ein Wohnungseigentümer die Verwaltung gebeten hatte, ihm wichtig erscheinende Gegenstände als Tagesordnungspunkte für die nächste Versammlung aufzunehmen. In einem solchen Fall sollte die Verwaltung immer großzügig sein. Nur ganz ausnahmsweise sollte ein Gegenstand von der Verwaltung kritisch betrachtet und nicht auf die Tagesordnung gesetzt werden. Aber selbst dann ist es immer besser, den Punkt aufzunehmen und zu Beginn der Versammlung die Wohnungseigentümer zu bitten, die vorläufige Tagesordnung zu beraten. Dabei kann erläutert werden, welche Schwierigkeiten die Verwaltung mit einem bestimmten Tagesordnungspunkt hat. Sie kann dann mitteilen, dass dieser Gegenstand von einem Wohnungseigentümer angemeldet wurde und sachlich schildern, warum es eventuell nicht oder noch nicht sachgerecht ist, sich damit zu befassen. Anschließend können Wohnungseigentümer mit einem sog. Geschäftsordnungsbeschluss selbst entscheiden, ob die Tagesordnung entschlackt werden soll.

Leistungsklage

Verweigert die Verwaltung im Einzelfall, einen Gegenstand auf die Tagesordnung zu nehmen, ist von dem Wohnungseigentümer, der diesen Gegenstand besprochen sehen will, gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine Leistungsklage zu erheben. Ist es eilig, ist es vorstellbar, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorzugehen. Eine Klage gegen die Verwaltung wäre zulässig, aber stets unbegründet. Das gemeinschaftliche Eigentum wird nur von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verwaltet. Dazu gehört u. a. die Vorbereitung der Versammlung und die Erstellung der Tagesordnung.

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