Nr. Gegenstand
1. Abfindung und Auflösungsantrag, tarifliche Abfindung, Sozialplanabfindung, Nachteilsausgleich
 

Wird im Kündigungsrechtsstreit eine gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses beantragt (§§ 9, 10 KSchG; § 13 Abs. 1 Satz 3 – 5, Abs. 2 KSchG; § 14 Abs. 2 Satz 2 KSchG), führt dies nicht zu einer Werterhöhung.

Wird in der Rechtsmittelinstanz isoliert über die Auflösung gestritten, gilt § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG; wird isoliert über die Abfindungshöhe gestritten, ist maßgebend der streitige Differenzbetrag, höchstens jedoch das Vierteljahresentgelt.[1]

Eine im Vergleich vereinbarte Abfindung in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG ist nicht streitwerterhöhend.

Wird hingegen über eine Sozialplanabfindung, über eine tarifliche Abfindung oder über einen Fall des Nachteilsausgleichs nach § 113 Abs. 1 BetrVG gestritten, richtet sich der Wert nach dem streitigen Betrag. Ggf. ist das zum Hilfsantrag (siehe I. Nr. 18) Ausgeführte zu beachten.

Kündigungsschutzklage und Antrag auf Zahlung von Nachteilsausgleich/Sozialplanabfindung sind wirtschaftlich identisch. Der höhere Wert ist maßgebend.
2. Abmahnung
2.1 Der Streit über eine Abmahnung wird – unabhängig von der Anzahl und der Art der darin enthaltenen Vorwürfe und unabhängig von dem Ziel der Klage (Entfernung, vollständige Entfernung, ersatzlose Entfernung, Zurücknahme/Widerruf, Feststellung der Unwirksamkeit) – mit 1 Monatsvergütung[2] bewertet.
2.2 Mehrere in einem Verfahren angegriffene Abmahnungen werden mit maximal dem Vierteljahresentgelt bewertet.[3]
3. Abrechnung
  Reine Abrechnung nach § 108 GewO, gegebenenfalls auch kumulativ mit einer Vergütungsklage: 5 % der Vergütung für den geltend gemachten Abrechnungszeitraum.
4. Änderungskündigung – bei Annahme unter Vorbehalt – und sonstiger Streit über den Inhalt des Arbeitsverhältnisses:
4.1 1 Monatsvergütung[4] bis zu einem Vierteljahresentgelt[5] je nach dem Grad der Vertragsänderung.
4.2 Bei Änderungskündigungen mit Vergütungsänderung oder sonstigen messbaren wirtschaftlichen Nachteilen: 3-fache Jahresdifferenz, mindestens 1 Monatsvergütung, höchstens die Vergütung für ein Vierteljahr.[6]
5. Altersteilzeitbegehren
  Bewertung entsprechend I. Nr. 4.
6. Annahmeverzug
  Wird in einer Bestandsstreitigkeit im Wege der Klagehäufung Annahmeverzugsvergütung geltend gemacht, bei der die Vergütung vom streitigen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abhängt, so besteht nach dem Beendigungszeitpunkt eine wirtschaftliche Identität zwischen Bestandsstreit und Annahmeverzug. Nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG findet keine Wertaddition statt. Der höhere Wert ist maßgeblich.
7. Arbeitspapiere
7.1 Handelt es sich hierbei nur um reine Bescheinigungen z.B. hinsichtlich sozialversicherungsrechtlicher Vorgänge, Urlaub oder Lohnsteuer: pro Arbeitspapier 10 % einer Monatsvergütung.[7]
7.2 Nachweis nach dem Nachweisgesetz: 10 % einer Monatsvergütung.[8]
8. Arbeitszeitveränderung
  Bewertung entsprechend I. Nr. 4.
9. Auflösungsantrag nach dem KSchG
  Dazu wird auf I. Nr. 1 verwiesen.
10. Auskunft/Rechnungslegung/Stufenklage
10.1

Auskunft (isoliert): von 10 % bis 50 % der zu erwartenden Vergütung, je nach Bedeutung der Auskunft für die klagende Partei im Hinblick auf die Durchsetzung des Zahlungsanspruchs.

Auskunft nach § 10 EntgTranspG: 25 % der zu erwartenden Entgeltdifferenz, nach Lage des Falls höher oder niedriger.
10.2 Eidesstattliche Versicherung (isoliert): 10 % der Vergütung.
10.3 Zahlung: Nennbetrag (ggf. nach der geäußerten Erwartung der klagenden Partei, unter Berücksichtigung von § 44 GKG).
10.4 Datenauskunft nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO: Der nichtvermögensrechtliche Anspruch ist mit 500,00 EUR zu bewerten, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten. Ggf. sind § 48 Abs. 3 GKG oder § 44 GKG zu beachten.
11. Befristung, sonstige Beendigungstatbestände
  Für den Streit über die Wirksamkeit einer Befristungsabrede, einer auflösenden Bedingung, einer Anfechtung des Arbeitsvertrags, einer Eigenkündigung und eines Auflösungs- oder Aufhebungsvertrags gelten die Bewertungsgrundsätze der I. Nrn. 20 und 21 sowie der Nr. 17.
12. Beschäftigungsanspruch
  1 Monatsvergütung.[9]
13. Betriebsübergang
 

Bestandsschutzklage gegen Veräußerer und Feststellungs- bzw. Bestandsschutzklage gegen Erwerber: allein Bewertung der Beendigungstatbestände nach I. Nrn. 11, 20 und 21, keine Erhöhung nur wegen subjektiver Klagehäufung (also z.B. bei Klage gegen eine Kündigung des Veräußerers und Feststellungsklage gegen Erwerber im selben Verfahren: Vergütung für ein Vierteljahr[10]).

Bestandsschutzklage gegen Veräußerer und Beschäftigungsklage / Weiterbeschäftigungsklage gegen Erwerber: Bewertung nach I. Nrn. 11, 12, 20 und 21, keine Erhöhung allein wegen subjektiver Klagehäufung (also z.B. bei Klage gegen eine Kündigung des Veräußerers und Beschäftigungsklage gegen Erwerber im selben Verfahren: 4 Monatsvergütungen[11]).

Alleiniger Streit in Rechtsmittelinstanz über Bestand Arbeitsverhältnis mit Betriebserwerber: Vergüt...

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