Bei der notwendigen Streitgenossenschaft unterscheidet man die prozessrechtlich notwendige von der materiell-rechtlich notwendigen Streitgenossenschaft.

2.1 Prozessrechtlich notwendige Streitgenossenschaft

Die prozessrechtlich notwendige Streitgenossenschaft betrifft die Fälle der Rechtskrafterstreckung. Das bedeutet, dass aus prozessualen Gründen nur eine einheitliche Entscheidung ergehen kann.

2.2 Materiell-rechtlich notwendige Streitgenossenschaft

Die materiell-rechtlich notwendige Streitgenossenschaft liegt hingegen vor, wenn das eingeklagte Recht nur allen Klägern gemeinsam zusteht oder sich gegen alle Beklagten gemeinsam richtet und deshalb nur von allen Klägern oder gegen alle Beklagten einheitlich ergehen kann. Der letzte Aspekt macht die anfechtenden Wohnungseigentümer bei einer Prozessverbindung nach § 44 Abs. 2 Satz 3 WEG zu materiell-rechtlich notwendigen Streitgenossen. Wie nämlich § 44 Abs. 2 Satz 1 WEG bestimmt, ist die Anfechtungsklage jeweils gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten. Ihr gegenüber muss die Entscheidung einheitlich als Beklagte ergehen.

Nach § 62 Abs. 1 ZPO folgt daraus, dass der im Termin oder sonstige Fristen betreffende säumige Streitgenosse als durch die nicht säumigen Streitgenossen als vertreten anzusehen ist. Sie bleiben aber selbstständige Streitparteien. Insoweit müssen die einzelnen Streitgenossen ihren jeweiligen Prozess selbstständig führen und können Prozesshandlungen grundsätzlich nur mit Wirkung für ihr jeweiliges Prozessrechtsverhältnis vornehmen. Widersprüchlichen Vortrag muss das Gericht frei würdigen. Jeder Kläger ist insbesondere berechtigt, die von ihm erhobene Klage ohne Zustimmung seiner Streitgenossen zurückzunehmen. Ebenso ist jeder Streitgenosse selbstständig zur Einlegung von Rechtsmitteln berechtigt.

[1] S. "Prozessverbindung"

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