Wohnungseigentümer S ist rechtskräftig verurteilt, in und in unmittelbarer Nähe der Wohnungseigentumsanlage jede Form ruhestörenden Lärms, insbesondere lautes Rufen und Schreien, zu unterlassen. Wohnungseigentümer G beantragt vor diesem Hintergrund die Festsetzung eines Zwangsgelds. Er begründet diesen Antrag mit Zuwiderhandlungen. S schreie nahezu täglich mehrfach so laut, dass es im gesamten Haus zu hören sei. Er und die anderen Wohnungseigentümer seien hiervon stark beeinträchtigt. S beantragt, diesen Antrag abzulehnen. Es liege nämlich kein Verschulden vor. Durch eine ärztliche Bescheinigung sei nachgewiesen, dass er die Schreie gar nicht steuern könne. Er habe sich erfolglos umfangreichen Therapien unterzogen. Obgleich keine medizinische Indikation gegeben sei, habe er sogar begonnen, Medikamente zu nehmen. Diese hätten jedoch nicht, wie erhofft, zu einer vollständigen Unterdrückung der Schreie geführt. Das AG verhängt dennoch ein Ordnungsgeld. Dagegen wendet sich S.

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