Der Vermieter ist zur ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses, d. h. zu einer Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist berechtigt, wenn der Mieter seine vertraglichen Verpflichtungen schuldhaft und nicht nur unerheblich verletzt hat (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Diese ordentliche Kündigung ist daher auch bei einer schuldhaften Vertragsverletzung geringeren Gewichts möglich, die für sich genommen noch nicht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigen würde (so bereits LG Berlin, Urteil v. 17.11.2000, 64 S 291/00, NZM 2002 S. 338).

Praktisch relevant ist diese Form der Kündigung insbesondere bei Vorliegen von Mietrückständen sowie bei Störungen des Hausfriedens. Voraussetzung ist, dass die nicht nur unerhebliche Verletzung der vertraglichen Pflichten durch den Mieter schuldhaft, d. h. vorsätzlich oder fahrlässig erfolgt ist. Dabei erfordert § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB zwar grundsätzlich ein eigenes Verschulden des Mieters.

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