Der BFH hat Leitlinien zum Auskunftsverweigerungsrecht ausgeführt[1]: Nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 AO können u. a. Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater und Ärzte die Auskunft über das verweigern, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut oder bekannt geworden ist. Nach § 104 Abs. 1 Satz 1 AO können diejenigen Personen, die die Auskunft verweigern dürfen, auch die Vorlage von Urkunden verweigern. Dabei besteht allerdings kein umfassendes Verweigerungsrecht, sondern nur ein jeweils auf die einzelne Unterlage bezogenes.[2]

Allerdings darf eine Auskunftsverweigerung nicht soweit führen, dass die Finanzverwaltung an einer ordnungsgemäßen und einheitlichen Besteuerung gehindert ist. Das Gebot einer gleichmäßigen Besteuerung könnte nämlich beeinträchtigt sein, wenn sich Angehörige bestimmter Berufsgruppen unter Berufung auf eine bestehende Verschwiegenheitspflicht generell der Überprüfung ihrer im Besteuerungsverfahren gemachten Angaben entziehen könnten.[3]

 

Vorzulegende Unterlagen können anonymisiert werden

Jeder Anwalt kann die Vorlage von Nachweisen unter Wahrung der berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht, das heißt in neutralisierter Form erfüllen.[4] Dies kann z. B. durch Schwärzung mandantenbezogener Daten erfolgen. Der Berufsträger kann jedoch auch andere Mittel wählen. Die Anonymisierung darf allerdings nicht dazu führen, dass der Finanzverwaltung eine Überprüfung der steuerlichen Verhältnisse des Berufsträgers auf Vollständigkeit und Richtigkeit unmöglich wird.

 

Finanzamt darf auf alle Daten zugreifen

Nimmt ein Berufsgeheimnisträger in seiner Datenverarbeitung die für die Erfüllung seiner Verpflichtungen erforderliche Trennung seiner Daten nicht vor, hindert das die Finanzbehörde nicht, den Zugriff auf die Daten im vorliegenden Bestand zu verlangen.[5]

Auch bei der vereinfachten Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG bestehen umfangreiche Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten, deren Verletzung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen im Wege der Schätzung berechtigt.[6] Im Rahmen einer Außenprüfung kann die Finanzverwaltung die Herausgabe digitalisierter Steuerdaten zur Speicherung und Auswertung auf mobilen Rechnern der Prüfer nur verlangen, wenn Datenzugriff und Auswertung in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen oder in den Diensträumen der Finanzverwaltung stattfinden. Eine Speicherung von Daten über den tatsächlichen Abschluss der Prüfung hinaus ist durch § 147 Abs. 6 Satz 2 AO nur gedeckt, soweit und solange die Daten noch für Zwecke des Besteuerungsverfahrens (z. B. bis zum Abschluss etwaiger Rechtsbehelfsverfahren) benötigt werden.[7]

Die Aufforderung der Finanzverwaltung an einen Steuerpflichtigen (im Streitfall: Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz), der seinen Gewinn im Wege der Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, zu Beginn einer Außenprüfung einen Datenträger "nach GDPdU" zur Verfügung zu stellen, ist als unbegrenzter Zugriff auf alle elektronisch gespeicherten Unterlagen unabhängig von den gem. § 147 Abs. 1 AO bestehenden Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten des Steuerpflichtigen zu verstehen und damit rechtswidrig. Eine solche Aufforderung ist zudem unverhältnismäßig, wenn bei dem Berufsgeheimnisträger nicht sichergestellt ist, dass der Datenzugriff und die Auswertung der Daten nur in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen oder in den Diensträumen der Finanzverwaltung stattfindet.[8]

Der Verweis in § 159 Abs. 2 AO auf § 102 AO bedeutet lediglich, dass das Nachweisverlangen grundsätzlich nicht in dem Verlangen bestehen darf, ein Berufsgeheimnis preiszugeben. Die Berufung auf das Berufsgeheimnis ersetzt nicht den Nachweis der Treuhänderschaft. Der Berufsangehörige bleibt auch weiterhin verpflichtet, im eigenen Besteuerungsverfahren alles Zumutbare zu unternehmen, um den Nachweis zu erbringen, dass es sich bei den von ihm verwahrten Rechten oder Sachen nicht um eigenes, sondern um fremdes Vermögen handelt. Die bloße Behauptung, es bestünde ein Auskunftsverweigerungsrecht, genügt nicht, um eine Zurechnung zu vermeiden.[9]

Der Anordnung einer Außenprüfung bei einer Rechtsanwältin nach § 193 Abs. 1 AO steht nicht entgegen, dass die Rechtsanwältin im Verhältnis zu den Mandanten zu einer besonderen Berufsverschwiegenheit verpflichtet ist und ihr ein Auskunftsverweigerungsrecht gem. § 102 AO zusteht. Die Frage der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen im Zuge einer Außenprüfung wirkt sich nicht auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Anordnung der Außenprüfung aus, sondern ist gegebenenfalls Gegenstand eines eigenen Rechtsschutzverfahrens. Eine Prüfungsanordnung kann deshalb nicht angefochten werden, weil befürchtet wird, die Außenprüfung solle durch bestimmte Einzelmaßnahmen in rechtswidriger Weise durchgeführt werden.[10]

Es gilt ein Verwertungsverbot hinsichtlich der – anlässlich einer Außenprüfung bei einem Rechtsanwalt – erlangten Kenntnisse über die Verhältnisse von dessen Mandanten, wenn der Prüfer den Anwalt nicht vorher über sein...

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