Leitsatz

Gegen Beschwerdeentscheidungen in Kostensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist nicht die Rechtsbeschwerde zum BGH, sondern die sofortige weitere Beschwerde zum OLG das statthafte Rechtsmittel, soweit sie vom Beschwerdegericht zugelassen wird.

 

Sachverhalt

Es handelt sich um eine Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG. Beteiligte in einem Erbscheinsverfahren legten gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Rechtspflegers beim AG sofortige Beschwerde ein, auf die hin das LG die Beschlüsse abgeändert und die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Das OLG hält sich zwar für zuständig zur Entscheidung über das von den übrigen Beteiligten eingelegte Rechtsmittel, sieht sich aber in Übereinstimmung mit dem Beschluss des BGH vom 09.03.2006 (V ZB 164/05) an einer eigenen Sachentscheidung gehindert.

 

Entscheidung

Der V. Zivilsenat des BGH hält die Vorlage nach Aufgabe seiner bisherigen Rechtsauffassung wegen Wegfalls der Voraussetzungen für unzulässig.

Bis zu der vom BMJ geplanten Reform des Verfahrens in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit verbleibt es bei der eigenen und abschließenden Zuständigkeitsregelung in den §§ 27 ff. FGG. Damit ist die sofortige weitere Beschwerde nach §§ 574 ff. ZPO das statthafte Rechtsmittel gegen Beschwerdeentscheidungen in Kostensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für die § 13a Abs. 3 FGG auf Vorschriften der ZPO verweist.

Zuständig ist nicht der BGH, sondern das OLG. Die sofortige weitere Beschwerde ist jedoch nur statthaft, wenn sie vom Beschwerdegericht zugelassen wird, § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO.

Da die Rechtsfrage jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung über die Vorlage geklärt war, bestand keine Notwendigkeit mehr für eine nochmalige Auslegung der Zuständigkeitsregelung.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Beschluss vom 18.07.2007, IV ZB 36/06

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