(1)[2]
(1) 1Zur Unterstützung der Arbeit des Bundesbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 37 kann in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen eine Stelle als Landesbeauftragter für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik bestimmt werden. 2Die näheren Einzelheiten richten sich nach Landesrecht.
(1[3] [Bis 16.06.2021: 2] ) Das Bundesarchiv gibt den Landesbeauftragten zur Aufarbeitung der SED-Diktatur und der Folgen der kommunistischen Diktatur[4] [Bis 16.06.2021: Der Bundesbeauftragte gibt den Landesbeauftragten] Gelegenheit, zu landesspezifischen Besonderheiten bei der Verwendung der Unterlagen nach dem Dritten Abschnitt dieses Gesetzes Stellung zu nehmen.
(2[5] [Bis 16.06.2021: 3] ) 1Landesrecht kann bestimmen, dass die Landesbeauftragten zur Aufarbeitung der SED-Diktatur und der Folgen der kommunistischen Diktatur[6] die Beteiligten bei der Wahrnehmung ihrer Rechte nach den §§ 13 bis 17 beraten. 2Diese Tätigkeit kann sich auch auf die psycho-soziale Beratung nach Abschluss der Verfahren nach § 12 erstrecken.
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