Wer durch eine in § 41 Absatz 1 Nummer 1a, 1c, 1d, 2, 2a, [2]3 oder Nummer 15 oder eine in § 41 Absatz 1a bezeichnete vorsätzliche Handlung das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

[1] § 42 geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes vom 17.07.2009. Anzuwenden ab 01.10.2009.
[2] Eingefügt durch Fünftes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes vom 11.06.2017. Anzuwenden ab 01.07.2017.

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