Rz. 276

Beim consejo de administración (Verwaltungsrat) handelt es sich um ein Alternativorgan der Geschäftsführung, welches satzungsgemäß vorgesehen sein muss (Art. 245 LSC). Wird die Verwaltung der S.L. einem consejo de administración anvertraut, kann gleichwohl gem. Art. 233.2 d) LSC:

nach der Satzung die Vertretungsbefugnis einem oder mehreren Mitgliedern des Verwaltungsrates übertragen sein;
der Verwaltungsrat eine geschäftsführende Kommission (comisión ejecutiva) oder einen (oder mehrere) delegierte Geschäftsführer (consejero delegado) ernennen, der zumeist Präsident des Verwaltungsrates ist, dem von den übrigen Verwaltungsräten die Befugnis zur Alleinvertretung der Gesellschaft übertragen wird.
 

Rz. 277

Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens drei und höchstens zwölf consejeros, wobei die Satzung entweder deren Anzahl festlegen kann oder lediglich eine durch die Hauptversammlung einzuhaltende Mindest- und Höchstzahl von Mitgliedern bestimmt (Art. 242 LSC).[108] Der Verwaltungsrat hat notwendigerweise einen Präsidenten und einen Sekretär zu ernennen.

[108] Zu den unabhängigen Mitgliedern des Verwaltungsrats siehe Rodríguez Ruiz de la Villa, Los consejeros independientes en las sociedades de capital españolas, 2008.

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