1. Einkommensteuer für Nichtansässige

 

Rz. 380

Natürliche und juristische Personen, die nicht in Spanien ansässig sind, unterliegen hinsichtlich des in Spanien erzielten Einkommens dem Einkommensteuergesetz für Nichtresidente (Ley del Impuesto sobre la Renta de No Residentes, LIRNR).[230]

 

Rz. 381

Die Art der Besteuerung hängt davon ab, ob die Einkünfte durch eine Betriebsstätte (d.h. eine dauernde Niederlassung) erzielt werden oder nicht. Als über eine Betriebsstätte operierend werden u.a. diejenigen natürlichen Personen und Körperschaften angesehen, die auf spanischem Staatsgebiet über einen Ort der Leitung, Zweigniederlassung, Geschäftsstelle, Fabrikationsstätten, Werkstätten, Einrichtungen, Lager, Läden oder andere Einrichtungen verfügen.

 

Rz. 382

Besteht eine Betriebsstätte, errechnet sich das steuerpflichtige Einkommen aus der Gesamtheit der auf diese entfallenden Einkünfte. Die Ermittlung dieses steuerpflichtigen Gewinns richtet sich grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln des Körperschaftsteuergesetzes für unbeschränkt Steuerpflichtige, d.h. abzüglich der Betriebsausgaben. Der allgemeine Steuersatz liegt bei 25 %.

 

Rz. 383

Bei Nichtexistenz einer Betriebsstätte wird jeder Ertrag in der Regel getrennt versteuert. Es findet eine strikte Trennung statt und es besteht keine Möglichkeit, Gewinne und Verluste miteinander zu verrechnen.

 

Rz. 384

Dividenden werden mit einem Steuersatz i.H.v. 19 % belastet. Hierbei bleiben etwaige Ausgaben unberücksichtigt mit Ausnahme von Spenden und Quellensteuern bzw. Steuervorauszahlungen.

[230] Real Decreto Legislativo 5/2004, vom 5. März, por el que se aprueba el texto refundido de la Ley del Impuesto sobre la Renta de no Residentes, BOE 12.03.04.

2. Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Spanien und Deutschland

 

Rz. 385

Das neue DBA Spanien, unterzeichnet am 23.2.2011 in Madrid, veröffentlicht erst am 30.7.2012, in Kraft getreten zum 18.10.2012 (in der Praxis Anwendung ab 1.1.2013), hat als hervorzuhebende Neuerung die Besteuerung von Gewinnen aus Geschäftsanteilsübertragungen, Aktien und anderen Rechten an Immobiliengesellschaften im Staat der Belegenheit der Immobilien eingeführt. Auf diesem Weg werden die bilateralen Regeln denen der OECD Model Tax Convention angepasst.[231]

 

Rz. 386

Nach Art. 13 (2) können die durch einen in einem Vertragsstaat Ansässigen (z.B. in Deutschland) erzielten Gewinne aus der Veräußerung von Aktien oder Gesellschaftsanteilen oder von vergleichbaren Rechten an einer Gesellschaft (z.B. an einer span. S.L.), deren Aktiva zumindest zu 50 % direkt oder indirekt aus in dem anderen Mitgliedstaat (z.B. in Spanien) belegenen Immobilien besteht, der Besteuerung in diesem anderen Staat unterworfen werden (in diesem Fall Spanien). Gleichsam findet diese Besteuerung nach Art. 13 (3) auch auf die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien, Geschäftsanteilen oder anderen Rechten, die dem Inhaber dieser Aktien, Geschäftsanteile oder Rechten das Recht verleihen, die Immobilie in dem anderen Vertragsstaat zu nutzen, Anwendung.

 

Rz. 387

Die durch die Veräußerung von Geschäftsanteilen an einer Gesellschaft, die keinen Immobilienbezug aufweist, erzielten Gewinne können – mit gewissen Ausnahmen (Art. 13 (7)) – nur in dem Vertragsstaat einer Besteuerung unterworfen werden, in dem der Übertragende ansässig ist (Art. 13 (6)).

 

Rz. 388

Das Abkommen erlaubt, dass

die Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat (hier Spanien) ansässige Gesellschaft an eine in einem anderen Vertragsstaat ansässige Person (hier dem in Deutschland ansässigen Gesellschafter) zahlt, in einem anderen Staat (BRD) besteuert werden;
diese Dividenden in dem Vertragsstaat, in dem die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist (Spanien), nach dem Recht dieses Staates besteuert werden. Dies ist die Aufgabe des spanischen Einkommensteuergesetzes für Nichtansässige.
 

Rz. 389

Die Steuer darf nicht übersteigen:

Schachteldividenden: 5 % des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Empfänger eine Gesellschaft ist (ausgenommen Personen- oder REIT-Gesellschaften), die über mindestens 10 % des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt, oder wenn die Dividenden aus Gewinnausschüttungen einer Personengesellschaft bestehen.
Allgemeine Dividenden: 15 % des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.

Der erwähnte Quellensteuersatz (siehe Rdn 384) i.H.v. 19 % liegt höher als der im DBA Spanien vorgesehenen Satz, was den Weg für die Beantragung der entsprechenden Rückerstattung öffnet. Wird der die Dividenden zahlenden spanischen Gesellschaft eine Ansässigkeitsbescheinigung des Gesellschafters vorgelegt, so darf die Quellensteuer den im DBA Spanien vorgesehenen Satz nicht übersteigen.

[231] Weiterführend Fischer/Grupp, Die Verschiebung der Kräfteverhältnisse in spanischen Kapitalgesellschaften durch die Einführung eines individuellen Rechts auf Dividendenausschüttung, INF 2011, 170 ff.

3. Richtlinien 90/435/EWG sowie 2011/96/EU

 

Rz. 390

Seit der am 1.1.1992 erfolgten Umsetzung der Richtlinie 90/435/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaft (EG-Mutter-Tochter-Richtlinie) wird die Ausschüttung von Dividenden spanischer Gesells...

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