Rz. 305

Die Reform des Insolvenzrechts durch die LC hat den Gerichten für Handelssachen (Juzgados de lo Mercantil) als Insolvenzgerichte im Rahmen des Insolvenzverfahrens die ausschließliche Zuständigkeit für alle Angelegenheiten zugewiesen, denen eine besondere Bedeutung für das Schuldnervermögen zukommt, auch wenn diese aufgrund ihres Gegenstands ansonsten in die sachliche Zuständigkeit anderer Gerichte fallen.[135] Es findet demnach eine Konzentration der Verfahren beim Gericht für Handelssachen statt. Nur dann, wenn der Schuldner eine natürliche Person ist, die keine Geschäftstätigkeit durchführt, sind die Zivilgerichte (Juzgados de Primera Instancia) als Insolvenzgerichte zuständig.

 

Rz. 306

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt der Richter gem. Art. 28 Abs. 1 Nr. 4 TRLC die Insolvenzverwaltung ein. Die Insolvenzverwaltung besteht aus einem einzigen Mitglied. Lediglich in Verfahren mit öffentlichem Interesse kann der Richter einen öffentlich-rechtlichen Gläubiger als zweiten Insolvenzverwalter ernennen.

[135] Borja García-Alamán de la Calle, in: Fernández de la Gándara/Sánchez Álvarez, a.a.O., S. 38; zur örtlichen Zuständigkeit, wenn der Gemeinschuldner eine juristische Person (bzw. ein Konzern) ist: Jdo. Mercantil No. 1, A 15.11.2004, EDJ 2004/173535.

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