Rz. 64

Der gesetzliche Mindestinhalt der notariellen Gründungsurkunde (Escritura pública de constitución) ist in Art. 22 LSC wie folgt normiert (vgl. Rdn 29):

Angaben zur Person der Gründungsgesellschafter; zu beachten ist, dass bei Gesellschaftern, die juristische Personen sind, Angaben zu den sogenannten "titulares reales" (wirtschaftliche Berechtigte, d.h. Privatpersonen, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % des Kapitals oder der Stimmrechte der juristischen Person kontrollieren, oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben[32]) zu machen sind (siehe Rdn 29);
die Willenserklärung, eine Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung errichten zu wollen;
die Stammeinlagen, die jeder Gesellschafter erbringt, und die Nummerierung der als Gegenwert zugewiesenen Geschäftsanteile;
die Gesellschaftssatzung;
Angaben zur Person desjenigen oder derjenigen, denen zu Beginn die Verwaltung und Vertretung der Gesellschaft übertragen wird;
die Festlegung der anfänglichen Struktur des Verwaltungsorgans der Gesellschaft, falls die Satzung insoweit verschiedene Möglichkeiten vorsieht.
Angabe der Haupttätigkeit entsprechend der Tabelle des CNAE (Clasificación Nacional de Actividades Económicas, Übersicht zur Klassifizierung der wirtschaftlichen Tätigkeiten, herausgegeben vom spanischen Amt für Statistik).[33]
[32] Diese Verpflichtung wurde durch Art. 4 des Gesetzes 10/2010, vom 28. April (BOE 29.4.2010), eingeführt.
[33] Die Verpflichtung, diese Angabe bei der Gesellschaftsgründung zu machen, wurde durch Art. 20.2 des Gesetzes 14/2013, vom 27. September, BOE 28.9.2014 eingeführt.

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