Rz. 64
Der gesetzliche Mindestinhalt der notariellen Gründungsurkunde (Escritura pública de constitución) ist in Art. 22 LSC wie folgt normiert (vgl. Rdn 29):
▪ | Angaben zur Person der Gründungsgesellschafter; zu beachten ist, dass bei Gesellschaftern, die juristische Personen sind, Angaben zu den sogenannten "titulares reales" (wirtschaftliche Berechtigte, d.h. Privatpersonen, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % des Kapitals oder der Stimmrechte der juristischen Person kontrollieren, oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben[32]) zu machen sind (siehe Rdn 29); |
▪ | die Willenserklärung, eine Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung errichten zu wollen; |
▪ | die Stammeinlagen, die jeder Gesellschafter erbringt, und die Nummerierung der als Gegenwert zugewiesenen Geschäftsanteile; |
▪ | die Gesellschaftssatzung; |
▪ | Angaben zur Person desjenigen oder derjenigen, denen zu Beginn die Verwaltung und Vertretung der Gesellschaft übertragen wird; |
▪ | die Festlegung der anfänglichen Struktur des Verwaltungsorgans der Gesellschaft, falls die Satzung insoweit verschiedene Möglichkeiten vorsieht. |
▪ | Angabe der Haupttätigkeit entsprechend der Tabelle des CNAE (Clasificación Nacional de Actividades Económicas, Übersicht zur Klassifizierung der wirtschaftlichen Tätigkeiten, herausgegeben vom spanischen Amt für Statistik).[33] |
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