Rz. 1
Die mit Abstand beliebteste und zugleich häufigste Gesellschaftsform in Spanien ist die S.L., auch S.R.L. genannt, die Sociedad (de Responsabilidad) Limitada.[2] Sie ist der Spitzenreiter unter den spanischen Gesellschaften und stellt sich als geeignete Rechtsform nicht nur für kleine und mittlere Unternehmen dar, sondern selbst für Großunternehmen. Das erste spanische GmbH-Gesetz vom 17.7.1953 wurde nach dem Beitritt Spaniens zur EU abgelöst durch die Regelung vom 23.3.1995.[3] Spanien hatte bereits am 25.7.1989 die EU-Gesellschafts-Richtlinien übernommen und somit ihr Gesellschaftsrecht weitgehend an die EU-Anforderungen angepasst.[4] Dem GmbH-Gesetz aus dem Jahre 1995 war jedoch nur eine 15-jährige Lebensdauer bis zum 31.8.2010 vergönnt: Es wurde per 1.9.2010 durch das Gesetz über Kapitalgesellschaften, Ley de Sociedades de Capital (LSC), abgelöst.[5]
Die nachstehende Statistik des Zentralen Handelsregisters zeigt diese Prädominanz der S.L., insbesondere gegenüber der Aktiengesellschaft (S.A.), mit aller Deutlichkeit:
Rz. 2
Übersicht: Neugründung von Gesellschaften[6]
S.L. | S.A. | Andere Gesellschaftsarten | |
---|---|---|---|
2015 | 93.976 | 605 | 400 |
2016 | 100.371 | 397 | 1.628 |
2017 | 93.803 | 410 | 785 |
2018 | 94.875 | 391 | 749 |
2019 | 93.546 | 395 | 899 |
Rz. 3
Die durch Reformgesetz vom 1.4.2003 geschaffene Sonderform der S.L., die S.L.N.E. (Sociedad Limitada Nueva Empresa)[7] – eine vereinfachte und in Windeseile gegründete Gesellschaft –, hat sich im Gegensatz zu der Grundform der S.L. in der Praxis bisher nicht durchsetzen können. Sie wurde in den Art. 434 ff. LSC Bestandteil des neuen Gesetzes über Kapitalgesellschaften (siehe Rdn 53, 61).
Rz. 4
Die Aktiengesellschaft, Sociedad Anónima (S.A.), hat aufgrund der Neuregelung des LSC ein Mindestkapital von 60.000 EUR. Sie kann auch als Einpersonengesellschaft (Sociedad Anónima Unipersonal, S.A.U.) gegründet werden oder – bei entsprechender Übertragung der Aktien auf nur einen Gesellschafter – eine Einpersonengesellschaft werden. Geschäftsführungs- und Verwaltungsorgan der Aktiengesellschaft können wahlweise Geschäftsführer mit Alleinvertretungsrecht oder solche mit gemeinschaftlicher Vertretungsbefugnis wie auch ein Verwaltungsrat (Consejo de Administración) sein. Einzelheiten sind in der Satzung der S.A. festzulegen.
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