Rz. 62

Der Gesellschaftsvertrag besteht aus der Gründungsurkunde, die neben den Angaben zur Person der Gesellschafter auch die Satzung der Gesellschaft enthält. Der Gesellschaftsvertrag ist notariell zu beurkunden und bedarf der Eintragung in das Handelsregister (Art. 20 LSC), um hierdurch die Rechtspersönlichkeit der S.L. entstehen zu lassen.

 

Rz. 63

Die spanische S.L. ist unabhängig von ihrem Gegenstand stets eine Handelsgesellschaft (Art. 2 LSC).

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