I. Allgemeines

 

Rz. 62

Der Gesellschaftsvertrag besteht aus der Gründungsurkunde, die neben den Angaben zur Person der Gesellschafter auch die Satzung der Gesellschaft enthält. Der Gesellschaftsvertrag ist notariell zu beurkunden und bedarf der Eintragung in das Handelsregister (Art. 20 LSC), um hierdurch die Rechtspersönlichkeit der S.L. entstehen zu lassen.

 

Rz. 63

Die spanische S.L. ist unabhängig von ihrem Gegenstand stets eine Handelsgesellschaft (Art. 2 LSC).

II. Gesetzlicher Mindestinhalt

 

Rz. 64

Der gesetzliche Mindestinhalt der notariellen Gründungsurkunde (Escritura pública de constitución) ist in Art. 22 LSC wie folgt normiert (vgl. Rdn 29):

Angaben zur Person der Gründungsgesellschafter; zu beachten ist, dass bei Gesellschaftern, die juristische Personen sind, Angaben zu den sogenannten "titulares reales" (wirtschaftliche Berechtigte, d.h. Privatpersonen, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % des Kapitals oder der Stimmrechte der juristischen Person kontrollieren, oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben[32]) zu machen sind (siehe Rdn 29);
die Willenserklärung, eine Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung errichten zu wollen;
die Stammeinlagen, die jeder Gesellschafter erbringt, und die Nummerierung der als Gegenwert zugewiesenen Geschäftsanteile;
die Gesellschaftssatzung;
Angaben zur Person desjenigen oder derjenigen, denen zu Beginn die Verwaltung und Vertretung der Gesellschaft übertragen wird;
die Festlegung der anfänglichen Struktur des Verwaltungsorgans der Gesellschaft, falls die Satzung insoweit verschiedene Möglichkeiten vorsieht.
Angabe der Haupttätigkeit entsprechend der Tabelle des CNAE (Clasificación Nacional de Actividades Económicas, Übersicht zur Klassifizierung der wirtschaftlichen Tätigkeiten, herausgegeben vom spanischen Amt für Statistik).[33]
[32] Diese Verpflichtung wurde durch Art. 4 des Gesetzes 10/2010, vom 28. April (BOE 29.4.2010), eingeführt.
[33] Die Verpflichtung, diese Angabe bei der Gesellschaftsgründung zu machen, wurde durch Art. 20.2 des Gesetzes 14/2013, vom 27. September, BOE 28.9.2014 eingeführt.

III. Satzung der Gesellschaft

 

Rz. 65

Art. 23 LSC verlangt in der Satzung zwingend Angaben zur Firma der Gesellschaft, dem Gesellschaftszweck, dem Gesellschaftssitz, dem Stammkapital und den Geschäftsanteilen (bei ungleichen Anteilen müssen die Rechte, die jedem einzelnen Gesellschafter hieraus erwachsen, sowie die Menge oder die Stellung derselben angegeben werden), wie auch zur Art und Weise der Organisation der Geschäftsführung (Geschäftsführer oder Verwaltungsratsgremium). In gleicher Weise muss auch die Anzahl der Geschäftsführer, zumindest aber deren Mindest- und Höchstzahl, in der Satzung erscheinen wie auch die Dauer ihres Amtes und die Art der Vergütung, wenn eine solche besteht; darüber hinaus die Art und Weise, in der die Kollegialorgane der Gesellschaft über Beschlüsse beraten oder Beschlüsse fassen.

 

Rz. 66

Der Umfang der Vertretungsmacht der Geschäftsführung richtet sich nach dem in der Satzung festgelegten Gesellschaftszweck (Art. 234 LSC). Der Geschäftsführer unterliegt grundsätzlich dem Wettbewerbsverbot, es sei denn, es liegt eine ausdrücklich von der Gesellschafterversammlung beschlossene besondere Ausnahmegenehmigung der Gesellschaft vor (Art. 230.3 LSC). Geschäftsführer müssen bestimmte Handlungen, die zu einem Interessenkonflikt mit der Gesellschaft führen können, unterlassen. Interessenkonflikte müssen u.a. der Gesellschafterversammlung mitgeteilt werden (Art. 229 LSC).

IV. Fakultativer Inhalt des Gesellschaftsvertrags

 

Rz. 67

Gemäß Art. 28 LSC können in die Gründungsurkunde und in die Satzung sämtliche Vereinbarungen aufgenommen werden, die die Gesellschafter für erforderlich halten; sie dürfen jedoch nicht im Widerspruch zu den Gesetzen oder den Grundprinzipien der S.L. stehen. Die Gesellschaft kann satzungsmäßig je nach ihren Bedürfnissen beispielsweise andere Mehrheiten als die gesetzlich vorgesehenen für Beschlüsse oder Nebenleistungen (prestaciones accesorias) festlegen. Zum fakultativen Inhalt einer Gründungsurkunde gehört beispielsweise die Befreiung des Geschäftsführers vom Wettbewerbsverbot sowie die Vereinbarung eines Schiedsgerichts.[34] Die Vereinbarung geheimer Gesellschafterabsprachen ist unzulässig. Möglich ist jedoch die Vereinbarung eines Gesellschaftervertrages (acuerdo de socios o parasocial), der jedoch nur im Innenverhältnis (unter den unterzeichnenden Gesellschaftern) Bindungswirkung hat.[35]

 

Rz. 68

Soll der Geschäftsführer für seine Tätigkeit entlohnt werden, ist dies in der Satzung ausdrücklich als Ausnahme zu dem gesetzlichen Gebot der Unentgeltlichkeit aufzunehmen (Art. 217 LSC).[36]

[34] Klauseln, nach denen man sich grundsätzlich der Mediation oder einer Schiedsgerichtsbarkeit unterwirft, sind wirksam, wie die Res. DGRN vom 25.6.2013 bestätigt.
[35] Hierzu ausführlich Feliu Rey, Los pactos parasociales en las sociedades de capital no cotizadas, 2012.
[36] Das Urteil des Obersten Gerichts vom 13.11.2007 erklärte das Gehalt der Geschäftsführer für nicht von der Körperschaftsteuer abzugsfähig, wenn es nicht ausdrücklich in de...

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