Rz. 263
Die Haftung der Geschäftsführer der S.L. richtet sich nach den Vorschriften der Art. 236 ff. LSC.[99] Es gibt zwei grundsätzliche Tatbestände, durch die es zu einer Anwendung der Haftpflichtbestimmungen kommt: (1.) die Verursachung eines Schadens der Gesellschaft, der Gesellschafter oder der Gesellschaftsgläubiger; und (2.) die Nichterfüllung bestimmter gesetzlicher Verpflichtungen, speziell der des Auflösens der Gesellschaft bei entsprechendem Vorliegen von Auflösungsgründen. Die Geschäftsführer können darüber hinaus auch auf steuerlichem, arbeitsrechtlichem oder dem Gebiet des Umweltschutzes haftpflichtig und durch ein amtliches Verfahren vor dem Hintergrund verschiedener Gesetze, wie z.B. der Konkurrenzschutzgesetzgebung, bestraft werden.
Rz. 264
Ferner stellen bestimmte, die Gesellschaft, die Gesellschafter oder die Gesellschaftsgläubiger schädigende Handlungen i.S.d. Art. 290–297 des spanischen Strafgesetzbuches[100] gesellschaftsrechtliche Straftaten dar. Die Geschäftsführer stehen für im Namen der Gesellschaft begangene strafbare Handlungen persönlich ein (Art. 31 CP).
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