Rz. 325
Die persönliche und gesamtschuldnerische Haftung der Geschäftsführer der S.L. ist in Art. 367.1 LSC vorgesehen. Die auf die Verletzung der gesetzlichen Pflicht zurückzuführende Verursachung eines Schadens zu Lasten der Gläubiger ist – im Unterschied zur Haftung nach Art. 456 TRLC – nicht Voraussetzung für die Haftung der Geschäftsführer[158] nach Art. 367.1 LSC.[159] Die Vorschrift erlegt der Geschäftsführung die gesamtschuldnerische (Art. 1.144, 1.145 CC) persönliche Haftung für alle nach der Verletzungshandlung entstandenen[160] Gesellschaftsverbindlichkeiten auf.[161] Es wird allerdings nach Art. 367.2 LSC vermutet, dass die Verbindlichkeiten erst nach dem Vorliegen des Auflösungsgrundes bzw. des Insolvenzgrundes entstanden sind. Schon der (aus Gläubigersicht häufig nur schwer zu erbringende) Nachweis, dass ein Auflösungsgrund vorliegt[162] und die Geschäftsführung die Hauptversammlung nicht innerhalb von zwei Monaten trotz Kenntnismöglichkeit einberufen hat, genügt für die Begründung der Haftung nach Art. 367.1 LSC.[163] Es handelt sich um eine Haftung für vermutetes Verschulden.[164] Jedem einzelnen Geschäftsführer für sich bleibt die Abwendung der Haftung dadurch vorbehalten, als er einwenden kann, alles unternommen zu haben, um die Gesellschafterversammlung einzuberufen.[165] Insofern soll Art. 237 LSC auch in diesem Falle Anwendung finden.[166] Der Anspruch nach Art. 367 LSC verjährt nach Ablauf von vier Jahren (Art. 949 Ccom).[167]
Rz. 326
Aus Art. 367 LSC werden ausschließlich Gläubiger der Gesellschaft berechtigt. Diese Ansprüche können während des Insolvenzverfahrens nicht geltend gemacht werden (Art. 136 Abs. 1 Nr. 2 und Art. 139 Abs. 1 TRLC). Ebenso scheidet die Geltendmachung der acción individual durch die Insolvenzverwaltung aus.[168] Dies schon, weil es sich um gegen die Geschäftsführer gerichtete Haftungsansprüche der geschädigten Gesellschafter einer S.L. und ihrer Gläubiger (acción individual) nach Art. 241 LSC handelt.[169] Der Insolvenzverwaltung ist im Insolvenzverfahren nur die Geltendmachung der sog. acción social möglich. Die Haftung der Geschäftsführer gegenüber der geschädigten Gesellschaft fußt in diesem Fall auf Art. 238 LSC, Art. 132 TRLC.[170]
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