Rz. 165

Die LSC macht die S.L. zu einer im Wesentlichen geschlossenen Gesellschaft, indem sie in den Art. 107–112 LSC Regelungen schafft, welche die Übertragung von Geschäftsanteilen[62] einschränken. Bezüglich der freien Übertragung unter Lebenden und von Todes wegen haben die Regelungen jedoch dispositiven Charakter. Satzungsbestimmungen, die dazu führen, dass die Übertragung durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden praktisch frei ist, sind hingegen nichtig (Art. 108 LSC). Es soll damit den übrigen Gesellschaftern das Aufzwingen eines ungewollten Gesellschafters völlig ohne Mitwirkung der übrigen Gesellschafter erspart bleiben. Die S.L. hat einen deutlichen Familiencharakter in dem Sinne, dass sie die Übertragung von Geschäftsanteilen zwischen Familienmitgliedern begünstigt (Art. 107.1 LSC).[63]

 

Rz. 166

Zu beachten ist, dass Geschäftsanteile bis zur Eintragung der Gesellschaft oder des Kapitalerhöhungsbeschlusses im Handelsregister nicht übertragen werden dürfen (Art. 34 LSC). Die Übertragung von Geschäftsanteilen richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Mitteilung des Übertragungsvorhabens an die Gesellschaft durch einen Gesellschafter geltenden Regeln oder nach denen, die zum Zeitpunkt des Ablebens des betreffenden Gesellschafters bzw. der Erteilung des gerichtlichen oder behördlichen Zuschlags in Kraft sind (Art. 111 LSC).

 

Rz. 167

Übertragungen von Geschäftsanteilen, die gegen die Vorschriften des Gesetzes oder der Satzung verstoßen, entfalten keine Wirkung gegenüber der Gesellschaft (Art. 112 LSC).

[62] Haneke, Veräußerung und Vererbung von GmbH-Anteilen im spanischen und im deutschen Recht, 2000.
[63] Die Beteiligung der Familienmitglieder an den Gesellschaftsaktivitäten wird ebenfalls begünstigt (siehe Rdn 214).

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