Rz. 119

Die Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft unter Lebenden findet nach den verschiedenen Foralrechten überwiegend nach folgenden – ohne Weiteres plausiblen – Gründen statt:[175] durch übereinstimmende Willenseinigung, durch Trennung, durch Heirat oder nach dem Willen eines Partners, wenn er dies dem anderen ordnungsgemäß mitteilt. Die Vereinbarung von zusätzlichen Auflösungsgründen ist in Navarra und Asturien gestattet.[176] Zudem werden teils bestimmte Trennungszeiten von sechs Monaten (etwa in Asturien) bzw. einem Jahr[177] vorausgesetzt. Teils ist vorgesehen, dass die Auflösung in ein Register eingetragen werden muss.[178] Nach Aufhebung der alten Lebenspartnerschaft kann eine neue erst nach einer sechsmonatigen Frist eingegangen werden (so in Aragón und Katalonien[179]); andere Gesetze haben die Wartefrist fallen gelassen.[180] Die Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft lässt die untereinander erteilten Vollmachten unwirksam werden. Im Übrigen können Ausgleichsansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung und solche auf Unterhalt entstehen.

[175] Ausf. Lopez Azcona, La Ruptura de las Parejas de Hecho, 2002; siehe auch Carro-Werner, Die nichteheliche Lebensgemeinschaft in der spanischen Rechtsordnung, S. 128 ff.
[176] Art. 4.1.f (Gesetz Navarra) bzw. Art. 4.1.f (Gesetz Asturien).
[177] So in Aragón, Navarra, Andalusien, Extremadura, auf den Balearen (vgl. Daum, Länderbericht Spanien, in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Texte III C zu den jeweiligen Autónomas) wie auch in Katalonien (siehe dazu Ferrer Riba, Länderbericht Katalonien in diesem Werk).
[178] So nach dem Recht von Valencia, Madrid und dem der Balearen.
[179] Siehe Ferrer Riba, "Länderbericht Katalonien" in diesem Werk.
[180] Navarra, Asturien, Extremadura und die Kanarischen Inseln.

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