Rz. 119
Die Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft unter Lebenden findet nach den verschiedenen Foralrechten überwiegend nach folgenden – ohne Weiteres plausiblen – Gründen statt:[175] durch übereinstimmende Willenseinigung, durch Trennung, durch Heirat oder nach dem Willen eines Partners, wenn er dies dem anderen ordnungsgemäß mitteilt. Die Vereinbarung von zusätzlichen Auflösungsgründen ist in Navarra und Asturien gestattet.[176] Zudem werden teils bestimmte Trennungszeiten von sechs Monaten (etwa in Asturien) bzw. einem Jahr[177] vorausgesetzt. Teils ist vorgesehen, dass die Auflösung in ein Register eingetragen werden muss.[178] Nach Aufhebung der alten Lebenspartnerschaft kann eine neue erst nach einer sechsmonatigen Frist eingegangen werden (so in Aragón und Katalonien[179]); andere Gesetze haben die Wartefrist fallen gelassen.[180] Die Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft lässt die untereinander erteilten Vollmachten unwirksam werden. Im Übrigen können Ausgleichsansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung und solche auf Unterhalt entstehen.
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