Rz. 73

Die Gebietszugehörigkeit ist grundsätzlich keiner Wahl zugänglich. Der Erwerb einer (anderen) Gebietszugehörigkeit tritt nach Art. 14.5 CC insbesondere in zwei Fällen ein:

durch den zweijährigen, andauernden Aufenthalt in einer anderen Teilrechtsregion, wenn der Betreffende erklärt, dass er die neue vecindad civil annehmen möchte (Art. 14.5 Ziff. 1 CC),[112] oder
durch den zehnjährigen Aufenthalt in einer anderen Teilrechtsregion ohne gegenteilige Erklärung vor dem Standesamt (Art. 14.5 Ziff. 2 CC).[113] Außer Betracht bleibt bei der Berechnung allerdings die Zeit der Minderjährigkeit.[114]
 

Rz. 74

Die Erklärungen zur Wahl der Gebietszugehörigkeit sind grundsätzlich persönlich oder auf Grundlage einer Spezialvollmacht vor dem Personenstandsregister abzugeben. Die Erklärung über den Erwerb oder die Aufrechterhaltung einer vecindad civil kann nach Art. 27.1, 68 ff. LRC (d.h. des zum 15.7.2015 in Kraft getretenen Personenstandsgesetzes[115]) auch vor einem Notar abgegeben werden, zumal dies angesichts des Sachzusammenhangs – beispielsweise bei Errichtung eines Testaments – zweckmäßig erscheint.[116] Somit kann der Testator bei Errichtung einer letztwilligen Verfügung auch gewünschte, u.U. rechtsgestaltende Erklärungen in Bezug auf seine Gebietszugehörigkeit abgeben und hierdurch auch Einfluss auf das anwendbare Erbrecht nehmen.[117]

[112] SAP Lugo v. 12.11.2009, rec. 537/2009: Ist einmal eine Erklärung nach Art. 14.5 Ziff. 1 CC abgegeben, sind spätere Erklärungen, die hierdurch erworbene Gebietszugehörigkeit aufrechtzuerhalten, entbehrlich.
[113] Der Erwerb der neuen vecindad civil tritt nach Art. 14.5 Ziff. 2 CC ein, ohne dass dem Erblasser der Wechsel der Gebietszugehörigkeit bewusst gewesen oder gar der Wille des Erblassers hierauf gerichtet gewesen sein müsste, vgl. SAP Zaragoza v. 21.1.2008, rec. 591/2007.
[114] Juanes Peces, Código Civil, Art. 14.2 unter Verweis auf STS v. 7.6.2007 (EDJ 68126).
[115] Ley 20/2011, de 21 de julio, del Registro Civil.
[116] Rodrigo Bercovitz Rodriguez-Cano, in: ders., Comentarios al Codigo Civil, Art. 14 Ziff. 4.1; die Erklärung des Erblassers in notarieller Urkunde kann allerdings seinen Willen zum Erwerb einer vecindad civil indizieren, vgl. SAP Navarra v. 8.4.2013, rec. 253/2011.
[117] Calatayud Sierra, a.a.O., 125, 129.

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