Rz. 231

Falls sich Miterben oder Vermächtnisnehmer hinsichtlich der Aufteilung der Erbschaft nicht einigen, können im Rahmen des streitigen Verfahrens die Gerichte angerufen werden (Art. 782 ff. LEC 2000). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass weder der Erblasser, die Miterben, der Notar noch der Rechtspfleger (secretario judicial) einen Erbteiler (comisario o contador/partidor) ernannt haben. Dem Antrag ist neben der Sterbeurkunde die Urkunde (Testament oder Vermächtnis), auf die der Kläger sein Recht stützt, beizufügen. Gläubiger haben nicht die Möglichkeit, die Erbteilung zu verlangen (Art. 782.3 LEC 2000); Gläubiger von Miterben sind befugt, bei der Teilung zu intervenieren, um eine Gefährdung oder den Verlust ihrer Rechte zu verhindern. Nach Eingang des gerichtlichen Erbteilungsantrags kann eine Inventarerrichtung erfolgen. Es kann gleichfalls eine Erbenversammlung einberufen werden unter Mitwirkung der Vermächtnisnehmer und des überlebenden Ehegatten binnen eines nachfolgenden Zeitraums von 10 Tagen (Art. 783 Ziff. 2 LEC 2000). Bei minderjährigen Erben soll zu deren Schutz gleichfalls die Behörde Ministerio Fiscal eingeschaltet werden. Dies gilt u.a. auch für abwesende Erben (Art. 783 Ziff. 4 LEC 2000). Auch ist die Ernennung von Sachverständigen zulässig aufgrund der Bestimmungen der Art. 784 ff. LEC 2000.

 

Rz. 232

Die eigentliche Teilung und Übergabe der jedem Miterben zugewiesenen Nachlassgegenstände erfolgt nach den Bestimmungen der Art. 786–789 LEC 2000.

 

Rz. 233

Bestimmungen über Sicherungsmaßnahmen des Nachlasses und von Urkunden des Verstorbenen enthalten die Art. 790 und 791 LEC 2000. Solange die Erbschaft noch nicht von den Miterben angenommen ist, wird diese von dem "Nachlassverwalter" (administrador de la herencia) vertreten (Art. 798 LEC 2000). Zum Aufgabenbereich dieses besonderen Nachlassverwalters gehören die Betreuung und Bewahrung der Erbschaftsgegenstände und alle damit zusammenhängenden Handlungen (Art. 801 LEC 2000). Nicht zu den Befugnissen des administrador de la herencia gehört grundsätzlich die Veräußerung oder Belastung von Nachlassgegenständen, allerdings mit gewissen Ausnahmen (Art. 803 LEC 2000). Das Amt des Nachlassverwalters ist nicht unentgeltlich. Das Honorar bemisst sich nach dem Wert des Nachlasses.

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