Rz. 164
Nach spanischem Recht kann der Erbe die Annahme der Erbschaft ohne Haftungsbeschränkung erklären (Art. 1003 CC). Dann haftet er für Nachlassschulden nicht nur mit dem Nachlass, sondern auch mit seinem eigenen (auch zukünftigen) Vermögen. Aus Art. 1023 CC ist zu schließen, dass sich dann beide Vermögensmassen zu einer einzigen vereinigen. Nimmt der Erbe indes mit Haftungsbeschränkung (a beneficio de inventario, Art. 998 CC) an, so haftet er nur mit dem Nachlassvermögen (Art. 1023 CC).[199] Dazu ist dem Erben in Art. 1010 Abs. 2 CC ein Überlegungsrecht eingeräumt, nämlich zunächst die Errichtung eines Inventars zu verlangen, um sich schlüssig zu werden, ob er annimmt oder ausschlägt (derecho de deliberar).
Rz. 165
Von der umfangreichen Regelung über die Annahme unter dem Vorbehalt der Inventarerrichtung sei hier noch Folgendes hervorgehoben: Jeder Erbe kann die Annahme unter Beschränkung der Erbenhaftung erklären, selbst wenn der Erblasser ihm dies untersagt hat (Art. 1010 Abs. 1 CC). Die entsprechende Annahmeerklärung hat vor einem Notar zu erfolgen (Art. 1011 CC). Der Erklärung muss ein "zuverlässiges und genaues" Inventar aller Nachlassgüter vorangehen; ansonsten ist sie wirkungslos (Art. 1013 CC). Die Annahme unter Vorbehalt der Inventarerrichtung kann grundsätzlich solange erklärt werden, als der Anspruch auf Annahme der Erbschaft noch nicht verjährt ist (Art. 1016 CC).[200] Besonderheiten gelten indes für den Erben, der den Nachlass in Gewahrsam hat (Art. 1014 CC). Während der Errichtung des Inventars bzw. der Überlegungsfrist i.S.d. Art. 1010 Abs. 2 CC können Vermächtnisnehmer die Auszahlung ihrer Vermächtnisse nicht verlangen (Art. 1025 CC). Schließlich gilt die Erbschaft nach Art. 1026 CC bis zur Befriedigung aller bekannten Gläubiger und Vermächtnisnehmer als unter Verwaltung stehend.[201]
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