Rz. 227

Bei Vorhandensein mehrerer Miterben erfolgen die Erbauseinandersetzung und Erbteilung (Partición de la Herencia) im Rahmen einer notariellen Urkunde, insbesondere wenn es um Liegenschaften oder um Bankkonten geht. An der Erbteilung sind die Erben und Noterben (auch der überlebende Ehegatte in seiner Eigenschaft als Noterbe) zu beteiligen.[261]

 

Rz. 228

Nach Inventarerrichtung in der Notariatsurkunde und der Erklärung der Erbschaftsannahme (aceptación de herencia) erfolgt die Zuweisung der einzelnen Vermögensgegenstände (adjudicación) gemäß dem letzten Willen des Erblassers oder aufgrund gesetzlicher Erbfolge. Die Erbteilung durch einverständliche adjudicación kann aber auch abweichend von den Erbquoten erfolgen (Art. 1058 CC). Eine Erbteilung, die in Abweichung von den Erbquoten oder den testamentarischen Vorgaben erfolgt, kann Schenkungs- oder bei Entgeltlichkeit Vermögensübertragungssteuer (ITP) auslösen. Diese Urkunde – in Verbindung mit dem Testament, der acta de notoriedad, dem Erbschein oder dem Europäischen Nachlasszeugnis – legitimiert den einzelnen Erben gegenüber spanischen Behörden und Dritten.

 

Rz. 229

Aufgrund dieser Urkunde und nach Zahlung der spanischen Erbschaftsteuer kann beispielsweise beim Eigentumsregister die Umschreibung von Eigentumsrechten beantragt oder bei spanischen Banken die Auszahlung von Guthaben erreicht werden. Während eines Zeitraums von zwei Jahren seit dem Ableben des Erblassers gilt grundsätzlich gegenüber Dritten ein grundbuchrechtlich eingeschränkter Gutglaubensschutz hinsichtlich der ererbten Rechte (Art. 28 LH).

[261] STS v. 13.2.2003, RJ 2003\1015; SAP Madrid v. 23.1.2012, rec. 859/2011; DGRN v. 22.10.1999, RJ\1999\7678 und v. 19.11.2018, La Ley 177312/2018.

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