Rz. 114

Die Vorteile der balearischen Erbschaftsteuer gegenüber der Schenkungsteuer als Steuer, welche unentgeltliche Zuwendung unter Lebenden besteuert, liegen auf der Hand: Der Erbschaftsteuertarif liegt bei nächsten Angehörigen (Steuerklasse II) bei einem Pro-Kopf-Erwerb von bis zu 700.000 EUR bei nur 1 % auf die bereinigte Bemessungsgrundlage. Bei Erwerbern der Steuerklasse I kommt der Erwerber sogar noch in den Genuss des 99%igen Steuerverzichts nach Art. 36 BGAS.

 

Rz. 115

Grundsätzlich ist die steuerliche Situation des Erwerbers bei einer unentgeltlichen Zuwendung unter Lebenden deutlich ungünstiger. Die Steuersätze sind gemäß Art. 51 BGAS variabel und können je nach Höhe des Erwerbs bis zu 34 % erreichen. Eine Erhöhung des vorläufigen Steuerbetrages kann sich auch hier in Abhängigkeit von Vorvermögen und entfernterem oder fehlendem Verwandtschaftsverhältnis nach Art. 52 BGAS ergeben. Durch den in Art. 54 BGAS vorgesehenen Steuerverzicht wird erreicht, dass von Erwerbern der Steuerklassen I und II letztlich noch eine Steuer in Höhe von 7 % der bereinigten Bemessungsgrundlage zu zahlen ist. Daneben fällt auch bei unentgeltlichen Veräußerungen unter Lebenden allerdings auch Einkommensteuer zu Lasten des Übertragenden an (siehe Rdn 124 ff.).

 

Rz. 116

Ausgangspunkt der Besteuerung lebzeitiger Übertragungen im Rahmen bestimmter Erbverträge mit der Erbschaftsteuer ist Art. 3 Abs. 1 lit. a) des spanischen Erbschaftsteuergesetzes (Ley 29/1987).[156] Art. 11 lit. b) der zentralstaatlichen Verordnung zur Erbschafts- und Schenkungsteuer (VO ErbSt, Decreto Legislativo 79/1990) sieht vor, dass der Erwerb durch Erbvertrag einen erbrechtlichen Erwerbsgrund darstellt.[157]

 

Rz. 117

Ob ein steuerprivilegiert zu behandelnder Erbvertrag vorliegt, beurteilt sich unter Berücksichtigung von Art. 13 der spanischen AO (Ley General Tributaria) nicht nach der Bezeichnung, welche die Parteien der Vertragsurkunde geben, sondern nach der wirklichen rechtlichen Natur der Vereinbarung.[158]

[156] Art. 3 Abs. 1 lit. a) span. ErbStG: "Gegenstand der Besteuerung sind: a) Der Erwerb von Gütern und Rechten durch Erbschaft, Vermächtnis oder jeden anderen erbrechtlichen Erwerbsgrund."
[157] Art. 11 lit. b) span. ErbStVO lautet: "Unter anderem sind erbrechtliche Erwerbsgründe im Sinne dieser Steuer neben der Erbschaft und dem Vermächtnis die folgenden: (…) b) die Erbvereinbarungen und Verträge."
[158] STSJ Baleares v. 8.10.2012, rec. 687/2012; CV v. 1.6.2016, La Ley 2601/2016.

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